📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 151/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2017,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4
Inkrafttretensdatum01.01.2018
Index86/01 Veterinärrecht allgemein
TextAnlage 4MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN
1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Mutterziege
Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate
Kitz, Jungziege
Ziege bis 12 Monate
Bock
Männliche Ziege über 12 Monate
2.
ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN
2.1.
BODENBESCHAFFENHEIT
Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen.
2.2.
BEWEGUNGSFREIHEIT
2.2.1.
Anbindehaltung
Die Anbindehaltung von Ziegen ist verboten. Keine Anbindehaltung ist insbesondere das Anbinden zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen und für die Dauer von Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen.
2.2.2.
Einzelbuchtenhaltung
Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden.
Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein.
In Anlagen zur Haltung in Einzelbuchten dürfen Ziegen nur gehalten werden, wenn eine ausreichende Unterbrechung der Haltung in Einzelbuchten durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf an mindestens 90 Tagen im Jahr gegeben ist.
2.2.3.
Gruppenhaltung
Die Ställe müssen so gebaut sein, dass keine Sackgassen vorhanden sind. Etwaige Engstellen müssen so gestaltet sein, dass auch rangniedrigen Tieren jederzeit das Durchgehen ermöglicht ist.
Das Herdenmanagement ist so zu betreiben, dass Umgruppierungen möglichst selten stattfinden, um die Stabilität der Herde aufrechtzuerhalten.
Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche1 im Stall zur Verfügung stehen:
Tierkategorie
Gruppenbucht bis 20 Tiere
Gruppenbucht ab 21 Tiere
Einzelbucht
Mutterziege ohne Kitz
1,40 m²
1,20m²
1,40 m²
Mutterziege mit 1 Kitz
1,75 m²
1,55m²
1,80 m²
Mutterziege mit mehr als 1 Kitz
2,10 m²
1,90m²
2,10 m²
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate
0,50 m²
0,50 m²
---
Jungziegen über 6 bis 12 Monate
0,60 m²
0,60 m²
---
Böcke
3,00 m²
3,00 m²
3,00 m²
1 Erhöhte Flächen in Gruppenbuchten können bis zu einem Ausmaß von max. 30 % der Bodenfläche eingerechnet werden, wenn sie jederzeit zugänglich und zum Stehen und Liegen geeignet sind und eine Mindesthöhe über einer darunterliegenden Ebene von 60 cm sowie eine Maximaltiefe von 150 cm und eine Minimaltiefe von 30 cm gegeben ist.
2.3.
STALLKLIMA
In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist.
In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt.
2.4.
LICHT
Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten.
2.5.
LÄRM
Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen.
2.6.
2.6. ERNÄHRUNG
Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann, beispielsweise durch geeignete Palisaden-Fressgitter/Sichtblenden. In Abhängigkeit von der Anzahl der gehaltenen Tiere muss eine ausreichende Menge an Tränken zur Verfügung stehen um Konflikte zu vermeiden.
Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen.
Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 1,5 : 1 nicht überschritten werden.
Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen:
Tierkategorie
Fressplatzbreite
Mutterziege auch mit Kitzen
40,00 cm/Tier
Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege)
20,00 cm/Tier
Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate
30,00 cm/Tier
Bock
60,00 cm/Tier“
2.7.
BETREUUNG
Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen.
2.8.
ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN
Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht.
Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein.
Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen.
2.9.
ALMWIRTSCHAFT
Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.10.
ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN
Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung.
2.11.
EINGRIFFE
Zulässige Eingriffe sind:
1.Ziffer eins
die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe nach gewerberechtlichen Vorschriften ausübt, nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird;
2.Ziffer 2
die Zerstörung der Hornanlage von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung und mit postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden:
Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist.
Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.
SchlagworteFütterungsbereich, BGBl. Nr. 194/1994, LängsrichtungFütterungsbereich, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Längsrichtung
Zuletzt aktualisiert am16.02.2018
Gesetzesnummer20003820
DokumentnummerNOR40193749
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.