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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Durchsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere bei der Kontrolle von Abfalltransporten und der Ahndung von Verstößen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 82Paragraph 82 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMitwirkung der Bundespolizei§ 82.Paragraph 82, (1)Absatz eins,Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 4, des § 79 Abs. 1 Z 7 in Verbindung mit § 24a Abs. 1, des § 79 Abs. 1 Z 9, des § 79 Abs. 1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1, des § 79 Abs. 2 Z 15, des § 79 Abs. 2 Z 18 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des § 79 Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15 durchDie Bundespolizei hat bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,, des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,, des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,, des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß Paragraph 69,, des Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und des Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 6, 8, 13 und 15 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. (2)Absatz 2,Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker des Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung des Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 120 Euro einzuheben. (4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 5, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist. (5)Absatz 5,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 4, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. (6)Absatz 6,Die Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des Anhanges IX der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffendDie Bundespolizei hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich innerhalb von einem Monat nach Ende des jeweiligen Kalenderjahres im Sinne des Anhanges römisch neun der EG-Verbringungsverordnung einen Bericht über die Anzahl der kontrollierten Abfalltransporte im Bundesgebiet, aufgeschlüsselt nach internationalem Unterscheidungszeichen und Angaben betreffend 1.Ziffer eins der beförderten Abfallart und –menge 2.Ziffer 2 Versand- und Empfängerstaat 3.Ziffer 3 der von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes getroffenen Sanktionen und Maßnahmen elektronisch im Wege der Bundesministerin für Inneres zu übermitteln. SchlagworteAbfallmenge Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126518

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.