Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Kostenübernahme für die Besoldung von Lehrern an öffentlichen Pflichtschulen durch den Bund und die damit verbundenen Pflichten der Länder, solange keine andere Bundesregelung besteht. Es legt fest, wie Dienstpostenpläne erstellt und genehmigt werden und wie Daten zu verwalten sind.
Was es regelt
- Die Kostenübernahme für die Besoldung von Lehrern an öffentlichen Pflichtschulen durch den Bund.
- Die Erstellung und Genehmigung von Dienstpostenplänen für diese Lehrer durch die Länder.
- Die Zustimmung des Bundes zu Personalmaßnahmen, die finanzielle Auswirkungen haben.
- Die Nutzung eines IT-Verfahrens für das Personalmanagement und die Datenbereitstellung durch die Länder.
Wen es betrifft
- Den Bund, als Kostenträger für Lehrerbesoldung.
- Die Länder, als Ersteller von Dienstpostenplänen und Nutzer des IT-Verfahrens.
- Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen.
Eckpunkte
- Der Bund trägt die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, bis eine andere Bundesregelung getroffen wird.
- Die Länder müssen jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer erstellen, solange der Bund die Kosten trägt.
- Dienstpostenpläne der Länder und Personalmaßnahmen mit finanziellen Auswirkungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.
- Die Zustimmung zu Dienstpostenplänen kann verweigert werden, wenn die Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen 25 oder bei Sonderschulen 13 übersteigt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbänderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens
KundmachungsorganBGBl. Nr. 215/1962 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,
TypBVG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.01.2019
Index10/02 Novellen zum B-VG, Ämter der Landesregierungen
TextArtikel IV.Artikel römisch vier.(1)Absatz eins,Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.Bis zu einer anderweitigen Regelung durch Bundesgesetz trägt der Bund die Kosten der Besoldung (Aktivitäts- und Pensionsaufwand) der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen (Artikel 14 Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes), unbeschadet allfälliger gesetzlicher Beitragsleistungen der Länder zum Personalaufwand für diese Lehrer.
(2)Absatz 2,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben die Länder jährlich einen Dienstpostenplan für diese Lehrer zu erstellen. Hiebei sind die für die Erstellung der Dienstpostenpläne für die Lehrer des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Bundesministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen:
a)Litera a
Die gemäß Abs. 2 zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.Die gemäß Absatz 2, zu erstellenden Dienstpostenpläne der Länder. Der Bund legt die Kriterien für seine Zustimmung vorab in Stellenplanrichtlinien fest, die unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen laufend überprüft und erforderlichenfalls rechtzeitig angepasst werden. Die Zustimmung ist aus dem Grunde einer zu hohen Landesdurchschnittszahl der Schüler je Klasse zu verweigern, wenn sie bei Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen und Polytechnischen Schulen den Wert 25, bei Sonderschulen den Wert 13 übersteigt.
b)Litera b
Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Abs. 1 genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.Alle im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen über die im Absatz eins, genannten Lehrer, die finanzielle Auswirkungen nach sich ziehen. Das zuständige Bundesministerium hat jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen jene im freien Ermessen liegenden Personalmaßnahmen festzustellen, die ihrer Geringfügigkeit wegen ohne eine solche Zustimmung getroffen werden können.
(4)Absatz 4,Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Abs. 1 genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Art. 14 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Abs. 1 genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.Solange der Bund ganz oder teilweise für die Kosten der Besoldung der im Absatz eins, genannten Lehrer aufkommt, haben sich die Länder bei der Vollziehung gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes des vom Bund bereitgestellten und betriebenen IT-Verfahrens für das Personalmanagement zu bedienen. Die Länder haben laufend zusätzlich zu den Daten, die für die Besoldung der in Absatz eins, genannten Lehrer erforderlich sind und im IT-Verfahren für das Personalmanagement direkt erfasst werden, Daten zu den Lehrfächerverteilungen dieser Lehrer und zur äußeren Schulorganisation automationsunterstützt zu erfassen und für die Übernahme in das vom Bund bereitgestellte IT-Verfahren für das Personalmanagement zur Verfügung zu stellen. Der Bund kann diese Daten zum Zweck des Budget-, Personal- und Bildungscontrollings uneingeschränkt einsehen und weiter verarbeiten.
(5)Absatz 5,Werden die vom Bund gemäß Abs. 1 zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.Werden die vom Bund gemäß Absatz eins, zur Kostentragung der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen zur Verfügung gestellten Mittel aufgrund des Entfalls von Verminderungen der Unterrichtsverpflichtung ansonsten vorgesehener Schulleitungen an einzelnen Standorten im Rahmen eines Schulclusters nicht ausgeschöpft, können diese für die Tragung der Personalkosten des administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst verwendet werden. Die Länder und Gemeinden können sich einer vom Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gegründeten Einrichtung zur Bereitstellung administrativen und sonstigen pädagogischen Personals im Schuldienst bedienen; eine Verpflichtung zur Gründung einer solchen Einrichtung besteht für den Bund nicht.
SchlagworteAktivitätsaufwand, Stellenplan, Bundeslehrer, Landeslehrer, Volksschule, Personalaufwand, Klassenschülerzahl
Zuletzt aktualisiert am02.10.2025
Gesetzesnummer10000362
DokumentnummerNOR40196827
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.