📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a
Inkrafttretensdatum01.08.2019
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Sofern ein Register gemäß § 22 Abs. 1 bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß § 22 Abs. 1 zu übermitteln, hatSofern ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, bereits für den jeweiligen Teilbereich eingerichtet ist und keine Verpflichtung des Abfallbesitzers, der meldepflichtigen Person oder des Anlageninhabers besteht, seine Daten in elektronischer Form an ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu übermitteln, hat
1.Ziffer eins
der Landeshauptmann folgende Daten in das jeweilige Register zu übertragen:
a)Litera a
die Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß § 77 Abs. 1 Z 6 übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen;die Daten einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, betreffend den Umfang der Erlaubnis. Im Falle von gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 6, übergeleiteten Berechtigungen sind die Daten auf Grund einer Anzeige des Berechtigten, welche Abfälle er zur Sammlung oder Behandlung übernehmen will, oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen;
(Anm.: lit. b aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 71/2019)Anmerkung, Litera b, aufgehoben durch Ziffer 20,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,)
c)Litera c
die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;
d)Litera d
die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln;
e)Litera e
die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 unddie Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 und
f)Litera f
eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37, (durch Upload);
2.Ziffer 2
die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.
(2)Absatz 2,Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.Zuständige Behörde für die Übertragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist der Landeshauptmann, der für die Entgegennahme der jeweiligen Anzeige oder Meldung oder für die Erlassung des jeweiligen Bescheides zuständig ist.
(3)Absatz 3,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde mit der Eintragung der amtlichen Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß Tiermaterialiengesetz behandeln, betrauen.
(3a)Absatz 3 a,Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß § 38 Abs. 6 mit der Eintragung der Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c und f betrauen.Der Landeshauptmann kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Fall der Delegation gemäß Paragraph 38, Absatz 6, mit der Eintragung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und f betrauen.
(4)Absatz 4,Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c an das Register zu übermitteln.Die jeweils zuständige Behörde kann das Deponieaufsichtsorgan ermächtigen, Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, an das Register zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Abs. 1 und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß § 87 Abs. 7 besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.Die jeweils zuständige Behörde kann in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, enthaltene Daten, insbesondere im Zuge der Kontrolle von Meldungen, der Übertragung von Daten gemäß Absatz eins und bei einem Abgleich der in einem Register enthaltenen Daten mit Daten des Firmenbuchregisters gemäß Paragraph 87, Absatz 7, besonders kennzeichnen, sodass diese Daten vom Registrierten nicht geändert werden können.
(6)Absatz 6,Sofern mehrere Behörden für die Eintragung von Daten im jeweiligen Register zuständig sind, so haben diese Behörden im Zweifel über die Richtigkeit der Daten einvernehmlich vorzugehen.
(7)Absatz 7,Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß § 40 Abs. 1c, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß § 40 Abs. 1d sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß § 63a Abs. 7 in das Register zu übertragen.Die jeweils zuständige Behörde hat für IPPC-Behandlungsanlagen Bescheidinhalte gemäß Paragraph 40, Absatz eins c,, Informationen über die Auflassung, Stilllegung oder endgültige Schließung gemäß Paragraph 40, Absatz eins d, sowie die Zusammenfassungen der Umweltinspektionsberichte gemäß Paragraph 63 a, Absatz 7, in das Register zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40216816
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.