Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt die Dateneingabe in ein Register für Abfallwirtschaft, insbesondere welche Behörden welche spezifischen Daten in dieses Register eintragen müssen. Es stellt sicher, dass relevante Informationen über Abfallerlaubnisse, Anlagen und grenzüberschreitende Abfallverbringungen zentral erfasst werden.
Was es regelt
- Die Übertragung von Daten durch den Landeshauptmann in das Abfallregister.
- Die Übertragung von Daten durch die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus in das Abfallregister.
- Die Zuständigkeiten der Behörden für die Datenübertragung.
- Die Kennzeichnung von Daten im Register, die vom Registrierten nicht geändert werden können.
Wen es betrifft
- Den Landeshauptmann und die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus.
- Betriebe, die Abfälle sammeln, behandeln oder tierische Nebenprodukte verarbeiten.
Eckpunkte
- Der Landeshauptmann muss Daten einer Erlaubnis gemäß § 24a und Daten zur Anlagenkapazität sowie Abfallarten in das Register übertragen.
- Für vor dem 1. Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind Daten bei genehmigungspflichtigen Änderungen oder aufgrund eines Feststellungsbescheides zu übertragen.
- Für vor dem 1. März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen.
- Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus überträgt Daten betreffend grenzüberschreitende Abfallverbringungen und gleichwertige Erlaubnisse in das Register.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22aParagraph 22 a Inkrafttretensdatum01.08.2019 Außerkrafttretensdatum10.12.2021 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDateneingabe in ein Register gemäß § 22 Abs. 1Dateneingabe in ein Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins§ 22a.Paragraph 22 a,
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß § 37 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß § 6 Abs. 7 in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen;die Daten betreffend die Anlagenkapazität und die von der Anlagengenehmigung umfassten Abfallarten und relevante Inhalte des Anlagengenehmigungsbescheides, wie insbesondere Emissionsgrenzwerte und Abfallannahmekriterien; für vor dem
- Jänner 2006 genehmigte Anlagen sind diese Daten bei einer gemäß Paragraph 37, Absatz eins, genehmigungspflichtigen Änderung oder auf Grund eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 7, in das Register zu übertragen; für vor dem
- März 2008 genehmigte Deponien sind die Abfallannahmekriterien ehestmöglich einzutragen; d)Litera d die amtliche Nummer nach dem Tiermaterialiengesetz für Betriebe, welche tierische Nebenprodukte gemäß dem Tiermaterialiengesetz behandeln; e)Litera e die Daten gemäß § 18 Abs. 3 und 4 unddie Daten gemäß Paragraph 18, Absatz 3 und 4 und f)Litera f eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf § 37 (durch Upload);eine Ausfertigung des Bescheides in Bezug auf Paragraph 37, (durch Upload); 2.Ziffer 2 die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den §§ 5, 7 und 69 Abs. 1 und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus die Daten gemäß den Paragraphen 5, 7 und 69 Absatz eins und die Daten der Notifizierung gemäß der EG-VerbringungsV betreffend die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen sowie die Daten von gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegten gleichwertigen Erlaubnissen betreffend den Umfang der Erlaubnis in das jeweilige Register zu übertragen.