📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13
Inkrafttretensdatum08.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBestätigungen der förderwerbenden Organisation§ 13.Paragraph 13, Die förderwerbende Organisation hat im Sinne einer eidesstattlichen Erklärung in ihrem Antrag zu bestätigen, dass
1.Ziffer eins
die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach § 4 vorliegen,die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen nach Paragraph 4, vorliegen,
2.Ziffer 2
kein Sachverhalt vorliegt, der nach § 5 die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,kein Sachverhalt vorliegt, der nach Paragraph 5, die Gewährung einer Förderung ausschließen würde,
3.Ziffer 3
die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 AGVO (bzw. nach Art. 2 Z 14 GVO Landwirtschaft bzw. nach Art. 3 Z 5 GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Art. 2 des Anh. I der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des § 8 Abs. 6 nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 31. Dezember 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,die förderbare Organisation am 31. Dezember 2019 kein Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2, Ziffer 18, AGVO (bzw. nach Artikel 2, Ziffer 14, GVO Landwirtschaft bzw. nach Artikel 3, Ziffer 5, GVO Fischerei und Aquakultur) war oder dass sich seitdem ihre finanzielle Lage verbessert hat und sie im Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe die Kriterien des Unternehmens in Schwierigkeiten nicht erfüllt. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen nach Artikel 2, des Anh. römisch eins der AGVO haben davon abweichend nur zu bestätigen, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben bzw. die Rettungsbeihilfe im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung nach dieser Verordnung bereits zurückgezahlt oder die förderbare Organisation im Zeitpunkt der Gewährung der Förderung keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegt. Wenn eine Förderung der förderwerbenden Organisation die Kriterien des Paragraph 8, Absatz 6, nicht erfüllt oder die Förderung unter die De-minimis-Verordnung fällt, darf sie zum 31. Dezember 2020 nicht materiell insolvent gewesen sein,
4.Ziffer 4
im Antrag nur förderbare Kosten gemäß § 7 Abs. 2, der Struktursicherungsbeitrag gemäß § 7 Abs. 3 und der Zuschuss gemäß § 7a enthalten sind,im Antrag nur förderbare Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, der Struktursicherungsbeitrag gemäß Paragraph 7, Absatz 3 und der Zuschuss gemäß Paragraph 7 a, enthalten sind,
5.Ziffer 5
die Einnahmenausfälle durch die COVID-19-Krise verursacht sind und schadensmindernde Maßnahmen gesetzt wurden,
6.Ziffer 6
die im Antrag angeführten förderbaren Kosten nicht bereits durch anderweitige Unterstützungen der öffentlichen Hand (zum Beispiel Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen) oder durch andere Personen (zum Beispiel Versicherungen) ganz oder teilweise gedeckt worden sind,
7.Ziffer 7
die förderwerbende Organisation, sollte sie zukünftig weitere öffentliche Finanzhilfen zur Linderung der Folgen der COVID-19-Krise beantragen, die ihr gegebenenfalls aufgrund dieses Antrags nach dem Bundesgesetz über die Errichtung eines Non-Profit-Organisationen Unterstützungsfonds gewährten Förderungen angeben wird,
8.Ziffer 8
alle in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen vollumfänglich übernommen werden.
9.Ziffer 9
alle Angaben wahrheitsgetreu gemacht wurden,
10.Ziffer 10
zur Kenntnis genommen wird, dass unvollständige oder falsche Angaben zur Ablehnung und zu strafrechtlichen Folgen sowie den mehrjährigen Ausschluss von sämtlichen Förderungen des Bundes führen können,
11.Ziffer 11
sie im Falle, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung früherer Förderungen auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, erklärt, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach § 8 Abs. 6 ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß § 8 Abs. 6 auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,sie im Falle, dass die beantragte Förderung unter Berücksichtigung früherer Förderungen auf Grundlage des COVID-19 Beihilferahmens 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) übersteigt, erklärt, ob sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nach Paragraph 8, Absatz 6, ausübt und, wenn sie neben der wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nicht-wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, dass durch zweckmäßige Vorkehrungen wie eine zwischen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Tätigkeit getrennte Finanz-Buchhaltung nachweislich sichergestellt ist, dass die Förderung der wirtschaftlichen Tätigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, auf 1 800 000 Euro (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur) begrenzt ist,
12.Ziffer 12
im Falle, dass sich aus der Prüfung des Antrages ergibt, dass die begehrte Unterstützungsleistung unter die De-minimis-Verordnung fällt, sie über Aufforderung weitere Informationen übermittelt, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit einer De-minimis-Beihilfe beurteilen zu können,
13.Ziffer 13
ihr oder einer im Sinne von § 8a mit ihr verbundenen Organisation nicht gemäß den Verordnungen BGBl. II Nr. 225/2020, BGBl. II Nr. 568/2020, BGBl. II Nr. 72/2021 oder gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2020 ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.ihr oder einer im Sinne von Paragraph 8 a, mit ihr verbundenen Organisation nicht gemäß den Verordnungen Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 225 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 568 aus 2020,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 72 aus 2021, oder gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, ein Fixkostenzuschuss, ein Verlustersatz, ein Ausfallsbonus oder ein Fixkostenzuschuss 800.000 gewährt wurde.
SchlagworteRettungsbeihilfe
Zuletzt aktualisiert am07.07.2021
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40235775
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.