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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, welche Veranstaltungen in Österreich untersagt sind und welche Ausnahmen es von diesem Verbot gibt, insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Schutzmaßnahmen. Sie legt auch spezielle Regeln für Zusammenkünfte an Weihnachten 2020 fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum25.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein Beachte1. Abs. 3 Z 11 gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung.1. Absatz 3, Ziffer 11, gelangt am 24. und 25.12.2020 nicht zur Anwendung. 2. Abweichend von § 13 Abs. 3 Z 10 sind Zusammenkünfte am 24. und 25.12.2020 von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt § 13 Abs. 4 nicht zur Anwendung.2. Abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 10, sind Zusammenkünfte am 24. und 25.12.2020 von nicht mehr als zehn Personen zulässig, wobei diese aus höchstens zehn verschiedenen Haushalten stammen dürfen. Für solche Zusammenkünfte gelangt Paragraph 13, Absatz 4, nicht zur Anwendung. (vgl. § 20 Abs. 7)vergleiche Paragraph 20, Absatz 7,) TextVeranstaltungen§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Veranstaltungen sind untersagt. (2)Absatz 2,Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.Ziffer 3 Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14,Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 14,, 4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 7.Ziffer 7 Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, 8.Ziffer 8 Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 9.Ziffer 9 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 10.Ziffer 10 Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger und 11.Ziffer 11 Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen. (4)Absatz 4,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich istBeim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 4 bis 10 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Zusätzlich ist 1.Ziffer eins bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 sowiebei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 sowie 2.Ziffer 2 bei Veranstaltungen gemäß Abs. 3 Z 10 in geschlossenen Räumenbei Veranstaltungen gemäß Absatz 3, Ziffer 10, in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (5)Absatz 5,Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nicht. (6)Absatz 6,Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Absatz 3, Ziffer 8, gelten Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens, 5.Ziffer 5 Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten. (7)Absatz 7,Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der IntegrationsmaßnahmeKann bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme 1.Ziffer eins der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder 2.Ziffer 2 von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. SchlagworteFachmesse, Ausbildungszweck, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am09.05.2022 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228732

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.