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Kurz gesagt

Diese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen Abfälle als Ersatzbrennstoffe nicht mehr als Abfall gelten und welche Pflichten damit verbunden sind. Sie soll sicherstellen, dass diese Ersatzbrennstoffe bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 476/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18aParagraph 18 a Inkrafttretensdatum01.01.2011 Außerkrafttretensdatum23.05.2013 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAbfallende für Ersatzbrennstoffe§ 18a.Paragraph 18 a, (1)Absatz eins,Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. (2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins gefährliche Abfälle und 2.Ziffer 2 Abfälle, die gemäß ÖNORM S 2104 „Abfälle aus dem medizinischen Bereich“, ausgegeben am 1. Juli 2008, nur innerhalb des medizinischen Bereichs eine Gefahr darstellen können. (3)Absatz 3,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 10. April jeden Jahres folgende Angaben über das vorangegangene Kalenderjahr übermitteln: 1.Ziffer eins Art und Menge der Ersatzbrennstoffe, deren Abfalleigenschaft endete, 2.Ziffer 2 Änderungen der vorgesehenen Abnehmer und 3.Ziffer 3 die Ergebnisse der Kontrollen im Rahmen der externen Überwachung gemäß Anlage 9 Kapitel 2.9. Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden.Diese Angaben müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. (4)Absatz 4,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss dem Abnehmer gemeinsam mit dem Ersatzbrennstoffprodukt nachweislich Folgendes übermitteln: 1.Ziffer eins den gültigen Beurteilungsnachweis einschließlich der eindeutigen Kennung und 2.Ziffer 2 Angaben zur bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Anlage 9 Kapitel 1.5. (5)Absatz 5,Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß § 22 AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden.Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft muss auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen gewährt werden und die Aufzeichnungen müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Die Aufzeichnungen müssen ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch geführt und elektronisch aufbewahrt sowie auf Verlangen elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden. Beurteilungsnachweise, die noch nicht elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt wurden, müssen mindestens sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit aufbewahrt werden. Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft müssen sie vorgelegt werden. (6)Absatz 6,Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt § 11a Abs. 6.Für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen gilt Paragraph 11 a, Absatz 6, (7)Absatz 7,Der Abfallbesitzer, der das Abfallende deklariert, muss fortlaufende Aufzeichnungen über die Abnehmer der abgegebenen Ersatzbrennstoffprodukte (Name, Adresse, Menge, Datum) führen und sieben Jahre aufbewahren. (8)Absatz 8,Bei der Herstellung von Ersatzbrennstoffen, bei denen der Abfallbesitzer das Abfallende deklarieren will, muss die ÖNORM CEN/TS 15358 „Feste Sekundärbrennstoffe – Qualitätsmanagementsysteme – Besondere Anforderungen für die Anwendung bei der Herstellung von festen Sekundärbrennstoffen“, ausgegeben am 1. Juli 2006, einschließlich eines Qualitätsmanagementsystems mit externer Qualitätssicherung angewendet werden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40125815

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.