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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Gemeinden, Liegenschaftseigentümern und anderen Beteiligten im Umgang mit Abfällen, insbesondere gefährlichen Abfällen und Altölen, die widerrechtlich auf Grundstücken zurückgelassen wurden. Es legt fest, wer für die Entsorgung und die damit verbundenen Kosten verantwortlich ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 18Artikel eins, Paragraph 18 Inkrafttretensdatum01.01.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextPflichten von Gemeinden und Liegenschaftseigentümern§ 18.Paragraph 18, (1)Absatz eins,Die in § 17 geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (§§ 7, 24) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (§ 30).Die in Paragraph 17, geregelten Pflichten gelten auch für die Gemeinden (Gemeindeverbände) als Besitzer der von ihnen gesammelten Problemstoffe, für die zur Rücknahme von Abfällen oder Altölen Verpflichteten (Paragraphen 7, 24,) und für die Betreiber öffentlicher Sammelstellen (Paragraph 30,). (2)Absatz 2,Nach Maßgabe des § 32 hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß § 17 zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.Nach Maßgabe des Paragraph 32, hat der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück gefährliche Abfälle und Altöle widerrechtlich zurückgelassen wurden, diese, wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat, auf seine Kosten gemäß Paragraph 17, zu entsorgen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. (3)Absatz 3,Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen.Der Liegenschaftseigentümer, auf dessen Grundstück Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zurückgelassen wurden, hat - soweit der Abfallbesitzer die Liegenschaft mit Zustimmung ihres Eigentümers oder dessen Rechtsvorgänger zur Sammlung oder Lagerung von Sonderabfällen nutzte - für die schadlose Behandlung dieser Sonderabfälle zu sorgen. (4)Absatz 4,Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß §§ 1 und 2 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Abs. 2 nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Abs. 2 - zu bemessen.Für Ablagerungen von Abfällen, die nicht Sonderabfälle gemäß Paragraphen eins und 2 des Sonderabfallgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1983,, sind und die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurden, ist Absatz 2, nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Grundeigentümer nur dann zu deren Entsorgung herangezogen werden kann, wenn er die Ablagerungen auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteiles begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie nach dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen Nachteile - ausgenommen die Leistungspflicht nach Absatz 2, - zu bemessen. (5)Absatz 5,Erfordert das öffentliche Interesse (§ 1 Abs. 3) Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1 hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4, 5 oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß § 32 nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.Erfordert das öffentliche Interesse (Paragraph eins, Absatz 3,) Maßnahmen gemäß Paragraph 32, Absatz eins, hinsichtlich Abfälle, die ohne Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, 5, oder 6 abgelagert werden, und kann der Verpflichtete gemäß Paragraph 32, nicht zur Durchführung der Maßnahmen oder zum Kostenersatz herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen, sofern er der Ablagerung ausdrücklich zugestimmt oder diese freiwillig geduldet hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. (6)Absatz 6,Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 32 Abs. 1a oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. § 31 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der Deponiebetreiber aus rechtlichen oder sonstigen Gründen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß Paragraph 32, Absatz eins a, oder zum Kostenersatz nicht herangezogen werden, ist an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag zu erteilen oder der Kostenersatz aufzuerlegen. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümer, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Paragraph 31, Absatz 6, Wasserrechtsgesetz 1959 ist sinngemäß anzuwenden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011172

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.