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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berechnung der Massen von Haushaltsverpackungen, die zusammen mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden, um eine finanzielle Abgeltung zu ermöglichen. Sie legt ein detailliertes Berechnungsmodell für diese Abgeltung fest, sowohl auf Bundesebene als auch für einzelne Bundesländer.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltungsV Haushaltsverpackungen KundmachungsorganBGBl. II Nr. 275/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 2Anlage 2 Inkrafttretensdatum01.01.2016 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAnhang 2Berechnungsmodell für die jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden1. AllgemeinesAlle Berechnungen erfolgen grundsätzlich getrennt nach Sammelkategorien. Basis für die Berechnung der Gesamterfassungsmasse ist die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (TM). Die Gesamterfassungsmasse (GEM) wird erreicht durch –Strichaufzählung die Masse aus der getrennten haushaltsnahen Sammlung (gSM), –Strichaufzählung die Zukaufsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (ZM) und –Strichaufzählung die Abgeltungsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (AM). Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, unterliegen, nicht zu berücksichtigen.Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,, unterliegen, nicht zu berücksichtigen. Die Zukaufsmasse wird durch Analysen vor und nach der jeweiligen Umstellung erhoben. Die Abgeltungsmasse ist jährlich zu errechnen und bildet die Basis für die Abgeltung von – über die Zukaufsmasse hinausgehenden – Verpackungsmassen in den gemischten Siedlungsabfällen. Dafür sind die Teilnahmemassen des vorangegangenen Kalenderjahres und die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Sammelkategorie des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt erstmals 2017 an Hand der Daten von 2016. 2. Berechnung der Abgeltungsmasse (AM)Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in § 4 festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ).Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in Paragraph 4, festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ). GEM = TM x GEQ Die insgesamt abzugeltende Verpackungsmasse (AM) in den gemischten Siedlungsabfällen ergibt sich aus der Gesamterfassungsmasse (GEM) abzüglich der getrennt gesammelten Verpackungen (getrennte Sammelmasse – gSM) und abzüglich der Zukaufsmasse (ZM). AM = GEM – (gSM + ZM) 3. Berechnung des Abgeltungspotentials in den gemischten SiedlungsabfällenDie Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß § 3 (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP).Die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Paragraph 3, (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP). AP = VM§3 – ZM 4. Berechnung der Abgeltungsquote (AQ)Die bundesweit einheitliche Abgeltungsquote (AQ) je Sammelkategorie definiert, wieviel Prozent vom Abgeltungspotential durch die Abgeltung finanziert werden sollen. Die Abgeltungsquote kann maximal 100% betragen. Die Abgeltungsquote errechnet sich durch Division der Abgeltungsmasse (AM) durch das Abgeltungspotential (AP). AQ = AM / AP 5. Berechnung je Bundesland 5.1 Berechnung der abzugeltenden Masse je BundeslandBerechnung des Abgeltungspotentials je Bundesland: Die Masse der im Bundesland gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Anhang 1 (VM§3BL), reduziert um die Zukaufsmasse des Bundeslandes (ZMBL), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen im Bundesland, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential im jeweiligen Bundesland (APBL). APBL = VM§3BL – ZMBL Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland: Die abzugeltende Masse im jeweiligen Bundesland (AMBL) errechnet sich aus dem Abgeltungspotential des Bundeslandes multipliziert mit der bundesweit einheitlichen Abgeltungsquote (AQ). AMBL = APBL x AQ 5.2 Sonderfall: Verringerung der Abgeltungsmasse bei Unterschreitung der Basismasse in einem BundeslandDie Basismasse ist jene Masse, die in einem Bundesland durch getrennte Sammlung zumindest zu erreichen ist, um die Abgeltungsmasse vollständig abgegolten zu bekommen. Die Grundlage für die Berechnung der Basismasse in einem Bundesland bildet die gesamte Marktinputmasse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie eines Bundeslandes. Diese Marktinputmasse setzt sich zusammen aus der getrennt gesammelten Masse im Bundesland (gSMBL) und der mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungsmasse im Bundesland (VM§3BL). Für die Berechnung der Basismasse sind folgende Basisquoten je Schicht und Sammelkategorie heranzuziehen: Basisquoten Papier Glas Metall LVP Schicht 1 42% 48% 27% 24% Schicht 2 56% 64% 36% 32% Schicht 3 70% 80% 45% 40% Die Marktinputmasse des Bundeslandes ist mit der der Basisquoten je Schicht (BQSch), gewichtet mit dem Anteil der Einwohner dieser Schicht im Bundesland (EWBL-Sch) zu multiplizieren. In der Folge sind diese Ergebnisse aller Schichten des Bundeslandes zu addieren, um die Basismasse für das Bundesland (BMBL) zu erhalten. BMBL = ∑Schichten BL [ (gSMBL + VM§3BL) x BQSch x EWBL-Sch ] Die Differenz zwischen der Basismasse (BMBL) und der tatsächlich getrennt gesammelten Verpackungsmasse in diesem Bundesland (gSMBL1) ergibt die Unterschreitungsmasse (UMBL1). UMBL1 = BMBL1 – gSMBL1 Diese Unterschreitungsmasse reduziert die Abgeltungsmasse (redAMBL) dieses Bundeslandes (redAM BL1). redAMBL1 = AMBL1 – UMBL1 Für die anderen Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben, erhöht sich anteilig die Abgeltungsmasse (AMBL2-9). Zur Berechnung wird die Unterschreitungsmasse (UMBL1) durch die Summe der Abgeltungspotentiale jener Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben (APBL2-9), dividiert. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die bundesweit gültige Abgeltungsquote (AQ) aufgeschlagen und führt so zu einer erhöhten Abgeltungsquote (erhAQ) in jedem dieser Bundesländer. erhAQ = AQ + UMBL1 / Summe APBL2-9 Diese erhöhte Abgeltungsquote ist bei der Berechnung der erhöhten Abgeltungsmasse dieser Bundesländer (erhAMBL2-9) jeweils heranzuziehen. erhAMBLn = APBLn x erhAQ Unterschreiten mehrere Bundesländer die jeweilige Basismasse, so sind die jeweiligen Unterschreitungsmassen zu addieren und den Berechnungen für die restlichen Bundesländer zugrunde zu legen. SchlagworteSammelsystem Zuletzt aktualisiert am13.04.2021 Gesetzesnummer20009285 DokumentnummerNOR40174875

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.