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Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen für die Haltung von Ziegen fest, um deren Wohlbefinden und Gesundheit zu gewährleisten. Sie regelt verschiedene Aspekte der Unterbringung und Pflege von Ziegen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Tierhaltungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 485/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 61/2012Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 485 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2012, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 4Anlage 4 Inkrafttretensdatum10.03.2012 Außerkrafttretensdatum30.09.2017 Index86/01 Veterinärrecht allgemein TextAnlage 4MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON ZIEGEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Mutterziege Weibliche Ziege nach dem ersten Ablammen oder über 12 Monate Kitz, Jungziege Ziege bis 12 Monate Bock Männliche Ziege über 12 Monate 2. ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN 2.1. BODENBESCHAFFENHEIT Die Haltung von Ziegen in Buchten mit durchgehend perforierten Böden ist verboten. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen an Weichheit und Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. 2.2. BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindehaltung ist verboten. Kitze und Jungziegen dürfen nicht in Einzelbuchten gehalten werden. Ein vorübergehendes Anbinden ist insbesondere zum Angewöhnen der Tiere, zum Zweck von Pflegemaßnahmen, bei Tierschauen und sonstigen Veranstaltungen zulässig. Bei der Haltung in Einzelbuchten muss Sichtkontakt zu anderen Tieren gewährleistet sein. Die Einzelbuchtenhaltung ist zulässig, wenn eine Unterbrechung der Einzelbuchtenhaltung an mindestens 90 Tagen im Jahr durch Weidegang oder regelmäßigen Auslauf erfolgt. Jedem Tier muss mindestens folgende Bodenfläche im Stall zur Verfügung stehen: Tierkategorie Gruppenbucht Einzelbucht Mutterziege ohne Kitz 0,70 m2/Tier 1,10 m2/Tier Mutterziege mit 1 Kitz 1,10 m2/Tier 1,80 m2/Tier Mutterziege mit mehr als 1 Kitz 1,40 m2/Tier 2,10 m2/Tier Kitze, Jungziegen bis 6 Monate 0,50 m2/Tier --- Jungziegen über 6 bis 12 Monate 0,60 m2/Tier --- Böcke 1,50 m2/Tier 3,00 m2/Tier 2.3. STALLKLIMA In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. 2.4. LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten. 2.5. LÄRM Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 2.6. ERNÄHRUNG Bei der Fütterung von Ziegen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Werden Ziegen in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Ziegen in Gruppenhaltung ad libitum bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: Tierkategorie Fressplatzbreite Mutterziege auch mit Kitzen 40,00 cm/Tier Kitze, Jungziegen bis 6 Monate (ohne Mutterziege) 20,00 cm/Tier Jungziegen über 6 Monate bis 12 Monate 30,00 cm/Tier Bock 50,00 cm/Tier 2.7. BETREUUNG Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen. 2.8. ÜBERWIEGENDE HALTUNG IM FREIEN Für jedes Tier muss eine überdachte, trockene und eingestreute Liegefläche mit Windschutz in einem Ausmaß zur Verfügung stehen, das allen Tieren ein gleichzeitiges ungestörtes Liegen ermöglicht. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Auch bei tiefen Temperaturen muss sichergestellt sein, dass Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters ausreichen, um den Energiebedarf der Tiere zu decken. Der Boden im Bereich der ständig benützten Fütterungs- und Tränkebereiche muss befestigt sein. Kranke und verletzte Tiere sind gesondert und geschützt unterzubringen. 2.9. ALMWIRTSCHAFT Sofern bei der Haltung auf Almen, Asten, Vorsäßen und dergleichen ein täglicher Weidegang erfolgt, finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.10. ABSATZVERANSTALTUNGEN UND TIERSCHAUEN Für die kurzfristige Haltung von Ziegen während der Dauer von Absatzveranstaltungen oder Tierschauen finden die Bestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Ställe keine Anwendung. 2.11. EINGRIFFE Zulässige Eingriffe sind: 1.Ziffer eins die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird;die Kastration, sofern der Eingriff von einem Tierarzt oder Viehschneider, der dieses Gewerbe auf Grund der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, rechtmäßig ausübt, nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird; 2.Ziffer 2 die Enthornung von Kitzen, die für die Haltung in einem überwiegend auf Milchproduktion ausgerichteten Betrieb bestimmt sind, bis zu einem Alter von vier Wochen bis 31.12.2015, wenn der Eingriff von einem Tierarzt nach wirksamer Betäubung durchgeführt wird. 3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Bei In-Kraft-Treten des Tierschutzgesetzes bestehende Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Anbindehaltung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterbetrieben werden: Die Stände und Anbindevorrichtungen müssen dem Tier in der Längs- und Querrichtung sowie in der Vertikalen ausreichend Bewegungsfreiheit bieten, damit ein ungehindertes Stehen, Abliegen, Aufstehen, Liegen, Fressen und Zurücktreten möglich ist. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen die Tiere nicht verletzten können. Ketten, Seile, Halsbänder oder andere Anbindevorrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. SchlagworteFütterungsbereich, BGBl. Nr. 194/1994, LängsrichtungFütterungsbereich, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, Längsrichtung Zuletzt aktualisiert am29.06.2017 Gesetzesnummer20003820 DokumentnummerNOR40137046

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.