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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt, wie mit Rückstellungsanträgen umzugehen ist, die nach dem 27. Juli 1955 gestellt wurden und bei denen es Überschneidungen mit Verfahren gegen die Republik Österreich oder andere Antragsgegner gibt. Er legt fest, wann Verfahren verbunden, wieder aufgenommen oder an andere Behörden abgetreten werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43 Inkrafttretensdatum05.02.1957 Index13/01 Staatsvertragsdurchführung Text§ 43.Paragraph 43, (1)Absatz eins,Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in Paragraph 39, Absatz 3, genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach Paragraph 33, Absatz 3 und 4 vorzugehen. (2)Absatz 2,Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Absatz eins, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Absatz eins, nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden. (3)Absatz 3,Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Art. 22 des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Artikel 22, des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Paragraph 33, Absatz 3 und 4, (4)Absatz 4,Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so ist das durch Abweisung beendete Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag wieder aufzunehmen. (5)Absatz 5,Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im § 31 Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt.Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im Paragraph 31, Absatz eins, genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. (6)Absatz 6,Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im § 33 Abs. 5 genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1.Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im Paragraph 33, Absatz 5, genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Absatz eins, SchlagworteRückstellungsantrag Zuletzt aktualisiert am26.03.2025 Gesetzesnummer10000285 DokumentnummerNOR12005540 alte DokumentnummerN1195617453S

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.