Kurz gesagt
Dieser Paragraph regelt, wie mit Rückstellungsanträgen umzugehen ist, die nach dem 27. Juli 1955 gestellt wurden und bei denen es Überschneidungen mit Verfahren gegen die Republik Österreich oder andere Antragsgegner gibt. Er legt fest, wann Verfahren verbunden, wieder aufgenommen oder an andere Behörden abgetreten werden müssen.
Was es regelt
- Die Verbindung von Rückstellungsverfahren, wenn Anträge gegen die Republik Österreich und andere Antragsgegner das gleiche Vermögen betreffen.
- Die Behandlung von bereits abgeschlossenen Verfahren gegen die Republik Österreich im Zusammenhang mit weiteren Anträgen.
- Die Wiederaufnahme von Verfahren, die wegen des Eigentumsübergangs nach Artikel 22 des Staatsvertrages abgewiesen wurden.
- Die Abtretung von Rückstellungs- oder Rückgabeanträgen, die sich auf ehemaliges Vermögen des Deutschen Reiches beziehen.
Wen es betrifft
- Personen, die Rückstellungsanträge gegen die Republik Österreich oder andere Antragsgegner gestellt haben.
- Die Republik Österreich als Antragsgegnerin und die Finanzprokuratur.
Eckpunkte
- Rückstellungsanträge gegen die Republik Österreich, die nach dem 27. Juli 1955 eingebracht wurden und bei denen bereits ein Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig ist, sind zu verbinden.
- Gegen einen Verbindungsbeschluss kann Widerspruch erhoben werden; wird diesem stattgegeben, sind die Verfahren getrennt zu behandeln.
- Ist ein Verfahren gegen die Republik Österreich rechtskräftig beendet, kann kein Verbindungsantrag gestellt und das andere Verfahren nicht fortgesetzt werden.
- Bei abgewiesenen Rückstellungsanträgen zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes kann die Finanzprokuratur innerhalb von drei Monaten erklären, ob das Vermögen von der Republik Österreich in Anspruch genommen wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 32/1957Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 32 aus 1957,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43Paragraph 43
Inkrafttretensdatum05.02.1957
Index13/01 Staatsvertragsdurchführung
Text§ 43.Paragraph 43,
(1)Absatz eins,Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in § 39 Abs. 3 genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach § 33 Abs. 3 und 4 vorzugehen.Wurde nach dem 27. Juli 1955 ein Rückstellungsantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, obwohl ein das gleiche Vermögen betreffendes Verfahren gegen einen anderen Antragsgegner anhängig war, so sind die beiden Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag zu verbinden. Jede der Parteien kann gegen einen solchen Verbindungsbeschluß Widerspruch aus den in Paragraph 39, Absatz 3, genannten Gründen erheben. Wird dem Widerspruch rechtskräftig stattgegeben, ist der Verbindungsbeschluß aufzuheben und in jedem der beiden Verfahren gesondert zu verhandeln und zu entscheiden. Im anderen Falle ist nach Paragraph 33, Absatz 3 und 4 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Abs. 1 durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Abs. 1 nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.Insoweit ein Verfahren gegen die Republik Österreich gemäß Absatz eins, durch ein rechtskräftiges Erkenntnis oder einen Vergleich beendet ist, kann ein Verbindungsantrag gemäß Absatz eins, nicht gestellt und das gegen einen anderen Antragsgegner anhängige Verfahren nicht fortgesetzt werden.
(3)Absatz 3,Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Art. 22 des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß § 33 Abs. 2 zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt § 33 Abs. 3 und 4.Wurde ein Rückstellungsantrag zwischen dem 27. Juli 1955 und dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen einen Antragsgegner rechtskräftig aus Gründen abgewiesen, die in dem Eigentumsübergang nach Artikel 22, des Staatsvertrages liegen, so ist der Finanzprokuratur der Rückstellungsakt auf Antrag mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu erklären, ob das zur Rückstellung beanspruchte Vermögen von der Republik Österreich auf Grund des Staatsvertrages in Anspruch genommen wird. Gibt die Finanzprokuratur eine solche Erklärung ab, so hat sie diese mit einem Antrag gemäß Paragraph 33, Absatz 2, zu verbinden. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Paragraph 33, Absatz 3 und 4,
(4)Absatz 4,Erklärt die Finanzprokuratur, daß das Vermögen nicht in Anspruch genommen wird oder erstattet sie ihre Äußerung nicht fristgerecht, so ist das durch Abweisung beendete Verfahren gegen den bisherigen Antragsgegner auf Antrag wieder aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im § 31 Abs. 1 genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt.Wurde nach dem 27. Juli 1955, jedoch vor dem 1. August 1956, ein Rückstellungsantrag oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, der sich auf ehemalige Vermögen des Deutschen Reiches oder einer seiner Einrichtungen als letzten Erwerber bezieht, so ist der Akt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzprokuratur an die im Paragraph 31, Absatz eins, genannte Finanzlandesdirektion oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, des Zweiten Rückstellungsgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen abzutreten, die nach den Bestimmungen dieser Gesetzesstelle vorzugehen haben. In diesem Falle gilt die in dem Verfahren ausgesprochene Abweisung als nicht erfolgt.
(6)Absatz 6,Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im § 33 Abs. 5 genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Abs. 1.Wurde vor dem 1. August 1956 aus Gründen, die in dem Eigentumsübergang gemäß Artikel 22 des Staatsvertrages liegen, ein Rückstellungs- oder Rückgabeantrag gegen die Republik Österreich eingebracht, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, gegeben sind, kann der Antragsteller bis zum 31. März 1957 die Zustellung des Antrages an die im Paragraph 33, Absatz 5, genannten Personen beantragen. Der Antrag gilt in diesen Fällen auch mit Wirkung gegen den letzten deutschen Erwerber als rechtzeitig eingebracht. Die in solchen Verfahren ausgesprochenen Abweisungen gelten als nicht erfolgt. Für das weitere Verfahren gilt Absatz eins,
SchlagworteRückstellungsantrag
Zuletzt aktualisiert am26.03.2025
Gesetzesnummer10000285
DokumentnummerNOR12005540
alte DokumentnummerN1195617453S
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.