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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Besteuerung von Straßenfahrzeugen, die für den privaten Gebrauch im internationalen Verkehr genutzt werden. Es zielt darauf ab, den internationalen Reiseverkehr zu erleichtern, indem es ein großzügigeres Verfahren als frühere Vereinbarungen schafft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr KundmachungsorganBGBl. Nr. 170/1959Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1959, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum18.08.1959 Unterzeichnungsdatum18.05.1956 Index99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße LangtitelABKOMMEN ÜBER DIE BESTEUERUNG VON STRASSENFAHRZEUGEN ZUM PRIVATEN GEBRAUCH IM INTERNATIONALEN VERKEHR StF: BGBl. Nr. 170/1959 ÄnderungBGBl. Nr. 61/1960 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 214/1960 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 209/1961 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 244/1961 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 284/1962 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 293/1962 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 99/1963 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 285/1966 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 149/1967 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 367/1967 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 181/1968 (K - Geltungsbereich) BGBl. Nr. 370/1969 (K - Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 102/2008 (K - Geltungsbereich) BGBl. III Nr. 251/2013 (K - Geltungsbereich) SprachenEnglisch, Französisch Vertragsparteien*Albanien III 251/2013 *Australien 209/1961 *Bosnien-Herzegowina III 102/2008 *Dänemark 181/1968 *Deutschland/BRD 244/1961 *Finnland 170/1959 *Frankreich 170/1959 *Ghana 61/1960 *Irland 284/1962 *Jugoslawien 214/1960 *Kambodscha 61/1960 *Luxemburg 285/1966 *Malta 149/1967 *Moldau III 102/2008, III 251/2013 K *Montenegro III 102/2008 *Niederlande 170/1959, 285/1966 *Norwegen 367/1967 *Polen 370/1969, III 102/2008 *Rumänien 367/1967 *Schweden 170/1959 *Serbien III 102/2008 *Slowakei III 102/2008 *Tschechische R III 102/2008 *Tschechoslowakei 293/1962 *Vereinigtes Königreich 99/1963, 285/1966*Albanien römisch drei 251 aus 2013, *Australien 209 aus 1961, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 102 aus 2008, *Dänemark 181 aus 1968, *Deutschland/BRD 244 aus 1961, *Finnland 170 aus 1959, *Frankreich 170 aus 1959, *Ghana 61 aus 1960, *Irland 284 aus 1962, *Jugoslawien 214 aus 1960, *Kambodscha 61 aus 1960, *Luxemburg 285 aus 1966, *Malta 149 aus 1967, *Moldau römisch drei 102 aus 2008,, römisch drei 251 aus 2013, K *Montenegro römisch drei 102 aus 2008, *Niederlande 170 aus 1959,, 285 aus 1966, *Norwegen 367 aus 1967, *Polen 370 aus 1969,, römisch drei 102 aus 2008, *Rumänien 367 aus 1967, *Schweden 170 aus 1959, *Serbien römisch drei 102 aus 2008, *Slowakei römisch drei 102 aus 2008, *Tschechische R römisch drei 102 aus 2008, *Tschechoslowakei 293 aus 1962, *Vereinigtes Königreich 99 aus 1963,, 285/1966 Sonstige TextteileDer Bundespräsident erklärt das am 18. Mai 1956 in Genf abgeschlossene Abkommen über die Besteuerung von Straßenfahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr, welches also lautet: … für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen. Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden. Geschehen zu Wien, den 21. Oktober 1958. Ratifikationstext(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2008)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2008,)Dieses Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 6 am 18. August 1959 für Österreich in Kraft. Bisher haben außer Österreich nachstehende Staaten das Abkommen angenommen: Finnland, Frankreich, Niederlande und Schweden. AustralienDie Regierung Australiens hat erklärt, daß dieses Abkommen auf das Gebiet von Papua und auf das Treuhandgebiet Neuguinea ausgedehnt wird. NiederlandeWas die Niederlande betrifft, so wurde in der am 20. April 1959 hinterlegten niederländischen Ratifikationsurkunde festgestellt, daß das Abkommen samt Unterzeichnungsprotokoll für das Königreich in Europa, für Surinam, die Niederländischen Antillen und Niederländisch-Neuguinea gilt. Polen:(Anm.: Vorbehalt zu Art. 10 Abs. 2 und 3 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 102/2008)Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 10, Absatz 2 und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 102 aus 2008,) RumänienDie Beitrittsurkunde Rumäniens enthält den Vorbehalt, daß sich der genannte Staat an die Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 2 und 3 des Abkommens nicht gebunden betrachtet. SlowakeiFerner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.Ferner hat die Slowakei anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt. TschechoslowakeiDie Tschechoslowakei hat beim Beitritt zu diesem Abkommen gemäß seinem Artikel 11 Absatz 2 erklärt, daß sie sich durch Artikel 10 nicht als gebunden betrachtet. Tschechische RepublikFerner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt (BGBl. Nr. 293/1962) bestätigt.Ferner hat die Tschechische Republik anlässlich ihrer Erklärung sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten den seinerzeit von der Tschechoslowakei abgegebenen Vorbehalt Bundesgesetzblatt Nr. 293 aus 1962,) bestätigt. Vereinigtes KönigreichDas Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß dieses Abkommen auf Jersey, Guernsey, Alderney und die Insel Man ausgedehnt wird. Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 6. Juni 1963 notifiziert, daß das Abkommen auf die Falkland-Inseln und Gibraltar ausgedehnt wird. Weitere Notifikationen einer Ausdehnung des Abkommens erfolgten seitens des Vereinigten Königreiches hinsichtlich der Jungfern-Inseln und der Seychellen am 18. Juli 1963, St. Lucia und Montserrat am 26. Juli 1963, St. Vincent, Brunei, Sansibar und Britisch- Guayana am 8. November 1963, Mauritius am 6. Mai 1964. Präambel/PromulgationsklauselDIE VERTRAGSPARTEIEN, IN DER ERWÄGUNG, daß einige europäische Staaten bilaterale Vereinbarungen abgeschlossen oder andere Maßnahmen zu einem großzügigeren Verfahren als dem des Abkommens vom 30. März 1931 über die Besteuerung ausländischer Kraftfahrzeuge ergriffen haben, IN DEM WUNSCHE, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs zu fördern, SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: AnmerkungVorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 15.8.2008 eingearbeitet. Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am17.10.2024 Gesetzesnummer10011325 DokumentnummerNOR11011590 alte DokumentnummerN9195913817T

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.