📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42
Inkrafttretensdatum01.01.2005
Außerkrafttretensdatum31.03.2006
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteAbs. 1 Z 13 und 14 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).Absatz eins, Ziffer 13 und 14 sind auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden vergleiche Paragraph 91, Absatz 10,).
TextParteistellung§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben
1.Ziffer eins
der Antragsteller,
2.Ziffer 2
die Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Anlage errichtet werden soll,
3.Ziffer 3
Nachbarn,
4.Ziffer 4
derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,
5.Ziffer 5
die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959,die Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959,
6.Ziffer 6
die Gemeinde des Standortes und die unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde,
7.Ziffer 7
das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994,das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27, und das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,,
8.Ziffer 8
der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben,
9.Ziffer 9
Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 43 Abs. 2 Z 5,Gemeinden oder Wasserversorgungsunternehmen zur Wahrung der Versorgung ihrer Bürger oder Kunden mit Trinkwasser hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 5,,
10.Ziffer 10
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den §§ 34 Abs. 6 oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen gemäß den Paragraphen 34, Absatz 6, oder 35 WRG 1959 gefährdet werden könnten,
11.Ziffer 11
diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung als rechtliche Interessen anerkannt wurden, und
12.Ziffer 12
das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben,
13.Ziffer 13
Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannt sind, in Verfahren betreffend IPPC-Behandlungsanlagen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen,
14.Ziffer 14
Umweltorganisationen aus einem anderen Staat,
a)Litera a
sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist,
b)Litera b
sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt,
c)Litera c
sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und
d)Litera d
soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
(2)Absatz 2,Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. § 46 Abs. 2 ist anzuwenden.Die Fischereiberechtigten können anlässlich der Genehmigung einer Behandlungsanlage mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, sofern die Errichtung oder der Betrieb der Behandlungsanlage nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Behandlungsanlage erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung. Paragraph 46, Absatz 2, ist anzuwenden.
SchlagworteBGBl. Nr. 27/1993Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40060788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.