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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben der Zollorgane bei der Kontrolle und Überwachung der Verbringung von Abfällen, um die Einhaltung von Verboten und Beschränkungen sicherzustellen. Es legt fest, welche Dokumente zu prüfen sind und welche Maßnahmen bei Verstößen ergriffen werden können.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 83Paragraph 83 Inkrafttretensdatum01.04.2006 Außerkrafttretensdatum11.07.2007 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAufgaben der Zollorgane§ 83.Paragraph 83, (1)Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft tätig und haben 1.Ziffer eins die gemäß § 19 mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte,die gemäß Paragraph 19, mitzuführenden Begleitscheine oder Unterlagen betreffend interne Transporte, 2.Ziffer 2 die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (§ 18 Abs. 2) unddie für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen und die Notifizierungsbegleitscheine (Paragraph 18, Absatz 2,) und 3.Ziffer 3 die Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsVdie Angaben gemäß Artikel 11, der EG VerbringungsV zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 79 Abs. 2 Z 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß § 79 Abs. 3 Z 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu veranlassen.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Verbringung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, 19, 21 bis 23 und 25 und gemäß Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 13 bis 15 sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben. Haben die Organe Bedenken, dass eine Sache gemäß EG VerbringungsV notifizierungspflichtiger Abfall ist, haben die Organe ein Feststellungsverfahren (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3,) zu veranlassen. (2)Absatz 2,Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Art. 11 der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.Die Zollorgane werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 1 450 Euro festzusetzen und einzuheben. Die Zollorgane werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Angaben gemäß Artikel 11, der EG VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 120 Euro einzuheben. (3)Absatz 3,Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 4 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 26 der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden.Wird eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne sonstige erforderliche Zustimmungen gemäß EG VerbringungsV durchgeführt, so haben die Zollorgane, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 4, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollorgane in Betrieb genommen werden. Die Anordnung der Unterbrechung gilt als aufgehoben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 26, der EG VerbringungsV den Zollorganen vorgelegt werden. (4)Absatz 4,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 3 sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 3, sind die Zollorgane berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. (5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,) (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 155/2004)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004,) (7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung zu erlassen. (8)Absatz 8,Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 79 Abs. 1 Z 1 und 9 und Abs. 3 Z 8 durchDie Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins und 9 und Absatz 3, Ziffer 8, durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40075962

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.