Abfallverbrennungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Eingangskontrolle von Abfällen in Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, um Umweltschäden und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Es stellt sicher, dass nur geeignete Abfälle verbrannt werden und gefährliche Abfälle streng geprüft werden.
Für wen: Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen; Übergeber von gefährlichen Abfällen an solche Anlagen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Gesundheits- und Arzneimittelrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Vorsichtsmaßnahmen bei der Anlieferung und Annahme von Abfällen.
- Sicherstellung, dass nur genehmigte Abfallarten verbrannt werden.
- Anforderungen an die Übernahme und Prüfung von gefährlichen Abfällen.
- Umfang und Aufbewahrung von Proben und Analysen bei der Eingangskontrolle.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Inhaber von Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen.
- Übergeber von gefährlichen Abfällen an solche Anlagen.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Anlageninhaber muss alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um Umweltbelastungen und Gesundheitsgefahren zu vermeiden oder zu begrenzen.
- Nur Abfallarten, die von der Genehmigung umfasst sind, dürfen verbrannt werden; die Masse jeder Abfallart muss bestimmt werden.
- Gefährliche Abfälle dürfen nur mit einer detaillierten Abfallbeschreibung des Übergebers übernommen werden, die Herkunft, physikalische und chemische Eigenschaften, gefahrenrelevante Eigenschaften und Vorsichtsmaßnahmen enthält.
- Repräsentative Proben von gefährlichen Abfällen müssen genommen, analytisch untersucht und Rückstellmuster bis drei Monate nach der Verbrennung aufbewahrt werden; Analysenergebnisse müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesundheits- und Arzneimittelrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 389/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum01.11.2002 Außerkrafttretensdatum31.10.2007 AbkürzungAVV Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextEingangskontrolle§ 6.Paragraph 6,
1.Ziffer eins Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Abs. 4;Herkunft (Entstehungsprozess) gemäß den Unterlagen nach Absatz 4,;
2.Ziffer 2 physikalische Eigenschaften gemäß Tabelle 1, Punkte 5, 7 und - soweit zielführend - 13 der ÖNORM S 2110 “Untersuchung von Abfällen für die chemisch-physikalische oder thermische Behandlung”, ausgegeben am 1. September 2001;
3.Ziffer 3 chemische Zusammensetzung und sonstige Angaben, soweit dies zur Beurteilung der Eignung für den vorgesehenen Verbrennungsprozess notwendig ist;
4.Ziffer 4 gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß § 2 Abs. 5 AWG;gefahrenrelevante Eigenschaften gemäß Paragraph 2, Absatz 5, AWG;
5.Ziffer 5 Stoffe, mit denen die Abfälle jedenfalls nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit den Abfällen;
Der Umfang der chemischen Analyse muss erweitert werden, wenn anzunehmen ist, dass weitere emissionsrelevante Schadstoffe im gefährlichen Abfall enthalten sind. Gefährliche Abfälle unbekannter Herkunft oder mit nicht ausreichender Abfallbeschreibung müssen einer Analyse unter Einbeziehung zumindest aller Parameter gemäß Tabelle 2 der ÖNORM S 2110 unterzogen werden.
SchlagworteVerbrennungsanlage, Oberflächenwasser, Geruchsbelästigung Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002239 DokumentnummerNOR40036229