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Kurz gesagt

Dieser Artikel regelt Übergangsbestimmungen für Deponien, insbesondere wie bestehende Genehmigungsverfahren und Bewilligungen nach neuen Vorschriften behandelt werden. Er stellt sicher, dass bestimmte Deponiebewilligungen als Genehmigungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 45bArtikel eins, Paragraph 45 b Inkrafttretensdatum07.08.2002 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÜbergangsbestimmungen betreffend Deponien§ 45b.Paragraph 45 b, (1)Absatz eins,Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß § 29 Abs. 18 verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, BGBl. Nr. 697/1993, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in § 45a Abs. 1 genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (§ 12 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden.Auf am 1. Juli 1997 anhängige Genehmigungsverfahren sind die gemäß Paragraph 29, Absatz 18, verordneten Anforderungen anzuwenden, wenn das Genehmigungsverfahren nach dem 1. Jänner 1996 eingeleitet oder eine Anzeige nach dem UVP-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, erstattet wurde; in bereits früher anhängig gemachten Verfahren sind die in Paragraph 45 a, Absatz eins, genannten Anforderungen der Genehmigung zugrunde zu legen; diesbezügliche Projektergänzungen gelten nur dann als Neuantrag, wenn durch die Anpassung fremde Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959) ohne Zustimmung der Betroffenen in Anspruch genommen werden. (2)Absatz 2,Die 1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß § 31b Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 oder 2. gemäß § 31d Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete1. vor dem 1. Jänner 2001 gemäß Paragraph 31 b, Wasserrechtsgesetz 1959 erteilte Bewilligung für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 oder 2. gemäß Paragraph 31 d, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz 1959 übergeleitete Bewilligung einer Deponie gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.gilt als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Für diese Deponien gelten nach dem 1. Juli 1997 bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik als Abweichungen gemäß Paragraph 29, Absatz 20, (3)Absatz 3,Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1. Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß § 29 Abs. 20.Die am 1. Jänner 2001 nach den wasserrechtlichen Vorschriften anhängigen Verfahren betreffend Deponien sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen für eine Bodenaushub- oder Baurestmassendeponie mit einer Gesamtkapazität unter 100 000 m3 sind nach den jeweiligen Vorschriften zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren bewilligte Abweichungen vom Stand der Deponietechnik gelten als Abweichungen gemäß Paragraph 29, Absatz 20, (4)Absatz 4,Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4. Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften) zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 29 Abs. 1 Z 4.Die vor dem 1. Jänner 2001 gemäß den geltenden Vorschriften erteilte Bewilligung oder Genehmigung für eine Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle gilt als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, Die am 1. Jänner 2001 anhängigen Verfahren betreffend Untertagedeponien für nicht gefährliche Abfälle sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuschließen; anhängige wasserrechtliche Verfahren sind nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften abzuschließen. Weitere für die Errichtung, den Betrieb oder eine wesentliche Änderung einer Untertagedeponie für nicht gefährliche Abfälle erforderliche Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen sind nach den jeweiligen Vorschriften (wasserrechtliche Verfahren nach den vor dem 1. Jänner 2001 geltenden Vorschriften) zu beantragen und gemäß diesen Vorschriften abzuschließen. Bei Vorliegen aller erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, (5)Absatz 5,Die Bestellung eines Organs der Bauaufsicht oder der Deponieaufsicht gemäß den wasserrechtlichen Vorschriften gilt als Bestellung nach diesem Bundesgesetz. AnmerkungDie Druckfehlerberichtigung BGBl. I Nr. 114/2002 wurde Die Druckfehlerberichtigung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002, wurde berücksichtigt. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.