Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieser Paragraph regelt, wie Behörden Seveso-Betriebe überwachen müssen, um schwere Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen. Es geht darum, ein systematisches Inspektionssystem zu etablieren, das sowohl geplante als auch unplanmäßige Kontrollen umfasst.
Für wen: Die Behörden, die für Seveso-Betriebe zuständig sind; Die Inhaber von Seveso-Betrieben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Sonstige Rechtsvorschriften
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erstellung eines Inspektionssystems (Inspektionsplan und Inspektionsprogramm) durch die Behörde.
- Die systematische Überwachung der Einhaltung der Pflichten von Inhabern von Seveso-Betrieben.
- Die Überprüfung betriebstechnischer, organisatorischer und managementspezifischer Systeme in Seveso-Betrieben.
- Die Durchführung von routinemäßigen und nicht routinemäßigen Inspektionen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Die Behörden, die für Seveso-Betriebe zuständig sind.
- Die Inhaber von Seveso-Betrieben.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Inspektionssystem muss überprüfen, ob Maßnahmen zur Verhütung und Begrenzung schwerer Unfälle ergriffen wurden und ob Angaben im Sicherheitsbericht korrekt sind.
- Der Inspektionsplan muss Details wie eine allgemeine Sicherheitsbeurteilung, den räumlichen Anwendungsbereich und eine Liste der erfassten Seveso-Betriebe enthalten.
- Die zeitlichen Abstände für Vor-Ort-Überprüfungen dürfen für Betriebe der oberen Klasse nicht mehr als ein Jahr und für Betriebe der unteren Klasse nicht mehr als drei Jahre betragen, es sei denn, die Behörde legt aufgrund einer systematischen Bewertung anderes fest.
- Nach jeder Inspektion muss die Behörde dem Inhaber des Seveso-Betriebs innerhalb von vier Monaten ihre Schlussfolgerungen und erforderlichen Maßnahmen mitteilen, welche der Inhaber innerhalb einer angemessenen Frist umzusetzen hat.
Sonstige Rechtsvorschriften
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 59kParagraph 59 k Inkrafttretensdatum20.06.2017 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextInspektionssystem§ 59k.Paragraph 59 k,
Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen unbeschadet des § 75 Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an Seveso-Stoffen vorgenommen werden.Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan (Absatz 3,) und einem Inspektionsprogramm (Absatz 4,) und muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Seveso-Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, ob der Inhaber des Seveso-Betriebs angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat und ob die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen den Gegebenheiten im Seveso-Betrieb genau entsprechen und ob die Öffentlichkeit im Sinne des Paragraph 14, des Umweltinformationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, unterrichtet wurde.
Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen unbeschadet des Paragraph 75, Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an Seveso-Stoffen vorgenommen werden.
1.Ziffer eins eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen, 2.Ziffer 2 den räumlichen Anwendungsbereich des Plans, 3.Ziffer 3 eine Liste der vom Plan erfassten Seveso-Betriebe, 4.Ziffer 4 allfällige Angaben zu Domino-Effekten, 5.Ziffer 5 jene Seveso-Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können, 6.Ziffer 6 Verfahren für routinemäßige Inspektionen, 7.Ziffer 7 Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen und 8.Ziffer 8 Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen Inspektionsbehörden.
1.Ziffer eins mögliche Auswirkungen der betreffenden Seveso-Betriebe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt;
2.Ziffer 2 nachweisliche Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen der §§ 59a bis 59k.nachweisliche Einhaltung der Anforderungen der Bestimmungen der Paragraphen 59 a bis 59 k,
SchlagworteGeschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40193422