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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für Zusammenkünfte mit einer bestimmten Anzahl von Teilnehmern, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen. Es legt fest, wann ein 2G-Nachweis erforderlich ist und wann Zusammenkünfte angezeigt oder bewilligt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 441/2021 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 465/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum08.11.2021 Außerkrafttretensdatum14.11.2021 Abkürzung3. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextZusammenkünfte§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Zusammenkünfte mit mehr als 25 Teilnehmern sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der für die Zusammenkunft Verantwortliche die Teilnehmer nur einlässt, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. (2)Absatz 2,Zusammenkünfte mit mehr als 50 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen: a)Litera a Name und Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) des für die Zusammenkunft Verantwortlichen, b)Litera b Zeit, Dauer und Ort der Zusammenkunft, c)Litera c Zweck der Zusammenkunft, d)Litera d Anzahl der Teilnehmer. Die Anzeige hat elektronisch an eine von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder im Wege einer Web-Applikation zu erfolgen. 2.Ziffer 2 Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. (3)Absatz 3,Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmern sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: 1.Ziffer eins Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Abs. 2 Z 1 zu machen und das Präventionskonzept gemäß Abs. 4 vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen.Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Dabei sind die Angaben des Absatz 2, Ziffer eins, zu machen und das Präventionskonzept gemäß Absatz 4, vorzulegen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt zwei Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. 2.Ziffer 2 Der für die Zusammenkunft Verantwortliche darf die Teilnehmer nur einlassen, wenn sie einen 2G-Nachweis vorweisen. (4)Absatz 4,Bei Zusammenkünften von mehr als 50 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. (5)Absatz 5,An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Teilnehmer der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird. (6)Absatz 6,Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht fürDie Absatz eins bis 5 gelten nicht für 1.Ziffer eins Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Zusammenkünften an Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere in Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen; 2.Ziffer 2 Begräbnisse; 3.Ziffer 3 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,; 4.Ziffer 4 Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind; 5.Ziffer 5 Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien; 6.Ziffer 6 Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen; 7.Ziffer 7 Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974;Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,; 8.Ziffer 8 das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt. Bei Zusammenkünften gemäß Z 2 bis 7 mit mehr als 50 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen.Bei Zusammenkünften gemäß Ziffer 2 bis 7 mit mehr als 50 Personen ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht alle Personen einen 2G-Nachweis vorweisen. (7)Absatz 7,Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – § 7 Abs. 4 sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 606/1977, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt § 9 Abs. 1 sinngemäß.Für Zusammenkünfte zu Proben zu beruflichen Zwecken und zur beruflichen künstlerischen Darbietung in fixer Zusammensetzung gilt – mit Ausnahme des Erfordernisses eines Präventionskonzepts – Paragraph 7, Absatz 4, sinngemäß. Für Zusammenkünfte, die gemäß dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 606 aus 1977,, vom oder im Auftrag des Arbeitsmarktservice als Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt durchgeführt werden, gilt Paragraph 9, Absatz eins, sinngemäß. (8)Absatz 8,§ 12 gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der §§ 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel.Paragraph 12, gilt für alle Zusammenkünfte unabhängig vom Ort der Zusammenkunft. Sofern auch die Voraussetzungen der Paragraphen 4 bis 8 erfüllt sind, gilt hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr die jeweils strengere Regel. (Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art. 1 Z 21, BGBl. II Nr. 459/2021)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 21,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,) AnmerkungFassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2021Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021, SchlagworteKonzertarena Zuletzt aktualisiert am15.11.2021 Gesetzesnummer20011674 DokumentnummerNOR40238781

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.