📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextFeststellungsbescheide§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Bestehen begründete Zweifel,
1.Ziffer eins
ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes ist,
2.Ziffer 2
welcher Abfallart diese Sache gegebenenfalls zuzuordnen ist oder
3.Ziffer 3
ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,ob eine Sache gemäß den unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1013 aus 2006, über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden: EG-VerbringungsV), Amtsblatt Nummer L 190 vom 12.07.2006 Seite 1, bei der Verbringung notifizierungspflichtiger Abfall ist,
hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Z 2 darf nur beantragt werden, sofern nicht § 7 zur Anwendung kommt.hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Verfügungsberechtigten mit Bescheid festzustellen. Ein Feststellungsbescheid gemäß Ziffer 2, darf nur beantragt werden, sofern nicht Paragraph 7, zur Anwendung kommt.
(2)Absatz 2,Im Fall des § 70 Abs. 3 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.Im Fall des Paragraph 70, Absatz 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid von Amts wegen innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach ihrer Befassung zu erlassen. Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(3)Absatz 3,Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.Örtlich zuständige Behörde erster Instanz für Feststellungsbescheide gemäß Absatz eins, ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich sich die Sache zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens befindet.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wennDie Behörde hat den Bescheid samt einer Kopie der diesbezüglichen Akten gleichzeitig mit der Zustellung an die Partei an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Feststellungsbescheid von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Erlassung abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
1.Ziffer eins
der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
2.Ziffer 2
der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
(5)Absatz 5,Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.Bestehen begründete Zweifel, ob oder inwieweit eine Sache einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, unterliegt, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag eines Verpflichteten oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
(6)Absatz 6,Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Projektwerbers oder des Umweltanwaltes oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob
1.Ziffer eins
eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 oder gemäß § 52 unterliegt oder eine Ausnahme gemäß § 37 Abs. 2 gegeben ist,eine Anlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder gemäß Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme gemäß Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist,
2.Ziffer 2
eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist,
3.Ziffer 3
eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß § 37 Abs. 1 oder 3 unterliegt oder gemäß § 37 Abs. 4 anzeigepflichtig ist.eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder gemäß Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist.
Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.
(7)Absatz 7,Bestehen begründete Zweifel über den Umfang
1. Ziffer eins
einer Erlaubnis gemäß § 24a odereiner Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, oder
2.Ziffer 2
einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 52 oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,einer Genehmigung gemäß den Paragraphen 37, 52, oder 54, insbesondere hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen oder der Anlagenkapazität,
hat der Landeshauptmann auf Antrag des Inhabers der Berechtigung oder der Anlagengenehmigung oder von Amts wegen einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
SchlagworteBGBl. Nr. 51/1991Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126480
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.