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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Verbot von Veranstaltungen und legt Ausnahmen sowie spezifische Schutzmaßnahmen fest, um die Verbreitung von COVID-19 einzudämmen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 544/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2020, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum07.12.2020 Außerkrafttretensdatum16.12.2020 Abkürzung2. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextVeranstaltungen§ 13.Paragraph 13, (1)Absatz eins,Veranstaltungen sind untersagt. (2)Absatz 2,Als Veranstaltung gelten insbesondere geplante Zusammenkünfte und Unternehmungen zur Unterhaltung, Belustigung, körperlichen und geistigen Ertüchtigung und Erbauung. Dazu zählen jedenfalls kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern, Filmvorführungen, Fahrten mit Reisebussen oder Ausflugsschiffen zu touristischen Zwecken, Kongresse, Fach- und Publikumsmessen und Gelegenheitsmärkte. (3)Absatz 3,Abs. 1 gilt nicht fürAbsatz eins, gilt nicht für 1.Ziffer eins unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können, 2.Ziffer 2 Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, 3.Ziffer 3 Veranstaltungen zur Religionsausübung, 4.Ziffer 4 unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 5.Ziffer 5 unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 6.Ziffer 6 unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 7.Ziffer 7 Begräbnisse mit höchstens 50 Personen, 8.Ziffer 8 Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen, 9.Ziffer 9 Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, 10.Ziffer 10 Zusammenkünfte von nicht mehr als sechs Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzüglich deren minderjähriger Kinder oder Minderjähriger, denen gegenüber eine Aufsichtspflicht besteht, insgesamt höchstens jedoch sechs Minderjähriger, 11.Ziffer 11 den privaten Wohnbereich, mit Ausnahme von Orten, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, wie insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen, und 12.Ziffer 12 Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß § 14.Sportveranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 14, (4)Absatz 4,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 3 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz 3, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (5)Absatz 5,Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 3 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 1 Z 4 nicht.Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Absatz 3, Ziffer eins, im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, nicht. (6)Absatz 6,Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 3 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Absatz 3, Ziffer 8, gelten Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten: 1.Ziffer eins spezifische Hygienevorgaben, 2.Ziffer 2 Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, 3.Ziffer 3 Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 4.Ziffer 4 Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens, 5.Ziffer 5 Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten. (7)Absatz 7,Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 3 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der IntegrationsmaßnahmeKann bei Zusammenkünften gemäß Absatz 3, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme 1.Ziffer eins der Mindestabstand von einem Meter zwischen Personen und/oder 2.Ziffer 2 von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren. SchlagworteFachmesse, Ausbildungszweck, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am17.12.2020 Gesetzesnummer20011383 DokumentnummerNOR40228189

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.