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Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die Mitwirkung der Bundespolizei bei der Durchsetzung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, insbesondere bei der Verhinderung und Verfolgung von Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit Abfall.

Was es regelt

  • Die Unterstützung der Bundespolizei bei der Vollziehung spezifischer Paragraphen des Abfallwirtschaftsgesetzes.
  • Die Befugnis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vorläufige Sicherheiten festzusetzen und einzuheben.
  • Die Anordnung zur Unterbrechung der Beförderung von Abfällen bei fehlenden Bewilligungen oder Zustimmungen.
  • Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung der Abfallbeförderung.

Wen es betrifft

  • Die Bundespolizei und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
  • Personen, die Abfälle befördern oder damit in Verbindung stehende Tätigkeiten ausüben.

Eckpunkte

  • Die Bundespolizei wirkt bei der Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und bei der Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren mit.
  • Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes können eine vorläufige Sicherheit von mindestens 360 Euro bis höchstens 2.180 Euro festsetzen und einheben.
  • Bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften können Organstrafverfügungen bis zu 120 Euro verhängt werden.
  • Bei fehlender Bewilligung für die Abfallverbringung kann die Beförderung unterbrochen und Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

gesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 au

§ 79Abs.

1 Z 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 4,

§ 79Abs.

1 Z 7 in Verbindung mit § 25 Abs. 1,

§ 79Abs.

1 Z 9,

§ 79Abs.

1 Z 12 in Verbindung mit § 52 Abs. 1,

§ 79Abs.

2 Z 15,

§ 79Abs.

2 Z 18 hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß § 69,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

§ 79Abs. 3 Z 6, 8, 13 und 15 durch

Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, oder Paragraph 16, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 4,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9,,

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 15,,

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 18, hinsichtlich der Abschriften der Bewilligung gemäß Paragraph 69,,

Notifizierungsformulars und Begleitscheinformulars, und

Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 6, 8, 13 und 15 durch 1.Ziffer eins Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2)Absatz 2,Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.Die Bundespolizei hat den nach diesen Bundesgesetzen zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den Paragraphen 62 und 75 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3)Absatz 3,Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der §§ 37 und 37a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker

Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung

Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Art. 18 der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG bis zu 120 Euro einzuheben.Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, nach Maßgabe der Paragraphen 37 und 37 a VStG eine vorläufige Sicherheit in der Höhe von mindestens 360 Euro bis höchstens 2 180 Euro festzusetzen und einzuheben. Der Lenker

Beförderungsmittels oder derjenige, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, kann in Vertretung

Notifizierenden die vorläufige Sicherheit leisten. Die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes werden ermächtigt, bei geringfügigen Verstößen gegen Formvorschriften, insbesondere bei fehlenden Informationen gemäß Artikel 18, der EG-VerbringungsV, mit Organstrafverfügung gemäß Paragraph 50, VStG bis zu 120 Euro einzuheben.

(4)Absatz 4,Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 69 Abs. 1 oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 5 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Abs. 3 festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.Bestehen Bedenken, dass eine Verbringung von Abfällen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV durchgeführt wird, so haben die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 5, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes in Betrieb genommen werden. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Unterlagen gemäß diesem Bundesgesetz und gemäß der EG-VerbringungsV für die Fortführung der Verbringung oder die Rückführung gemäß Artikel 24, der EG-VerbringungsV den Organen

öffentlichen Sicherheitsdienstes vorgelegt werden und eine gemäß Absatz 3, festgesetzte vorläufige Sicherheit geleistet worden ist.

(5)Absatz 5,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Abs. 4 sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung gemäß Absatz 4, sind die Organe

öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel

Beförderungsmittels, Absperren

Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren oder Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40097115

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