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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt den automatischen Informationsaustausch im Zusammenhang mit Zinserträgen zwischen dem Königreich der Niederlande (für die Niederländischen Antillen) und der Republik Österreich. Es soll eine effektive Besteuerung von Zinserträgen ermöglichen, die an natürliche Personen mit Wohnsitz im jeweils anderen Vertragsstaat gezahlt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Niederlande) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 137/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 2005, TypVertrag - Niederlande §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.07.2005 Außerkrafttretensdatum04.09.2017 Unterzeichnungsdatum01.06.2004 Index39/03 Doppelbesteuerung LangtitelABKOMMEN ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE FÜR DIE NIEDERLÄNDISCHEN ANTILLEN - UND DER REPUBLIK ÖSTERREICH ÜBER DIE AUTOMATISCHE AUSKUNFTSERTEILUNG IM ZUSAMMENHANG MIT ZINSERTRÄGEN StF: BGBl. III Nr. 137/2005 (NR: GP XXII RV 809 AB 899 S. 109. BR: AB 7266 S. 722.) SprachenDeutsch, Englisch, Niederländisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 12 mit 17. Juli 2005 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 15. Juni 2005 bzw. 17. Juni 2005 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 12, mit 17. Juli 2005 in Kraft. Ebenfalls gemäß Art. 12 gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. Nr. L 157 vom 26.06.2003 S. 38) gemäß ihrem Art. 17 Abs. 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005.Ebenfalls gemäß Artikel 12, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens aber schon ab dem Zeitpunkt, an dem die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen Amtsblatt Nummer L 157 vom 26.06.2003 Seite 38) gemäß ihrem Artikel 17, Absatz 2 und 3 anzuwenden ist, das heißt ab 1. Juli 2005. Präambel/PromulgationsklauselIn Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG (im Folgenden „die Richtlinie“) des Rates der Europäischen Union (im Folgenden „der Rat“) im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und veröffentlichen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2005 nachzukommen, sofern – die Schweizerische Eidgenossenschaft, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik San Marino, das Fürstentum Monaco und das Fürstentum Andorra ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß den von ihnen nach einstimmigem Beschluss des Rates mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen Maßnahmen anwenden, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen gleichwertig sind; – alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel II dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben.– alle Abkommen oder sonstigen Regelungen bestehen, die vorsehen, dass alle relevanten abhängigen oder assoziierten Gebiete ab diesem Zeitpunkt die automatische Auskunftserteilung in der in Kapitel römisch zwei dieser Richtlinie vorgesehenen Weise anwenden, oder während des Übergangszeitraums nach Artikel 10 eine Quellensteuer in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Artikel 11 und 12 erheben. (2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel II der Richtlinie angewendet wird.(2) Die Niederländischen Antillen sind nicht Bestandteil des Steuergebiets der Europäischen Union, gelten jedoch für die Zwecke der Richtlinie als assoziiertes Gebiet der EU und unterliegen als solches nicht den Bestimmungen der Richtlinie. Auf der Grundlage einer zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden getroffenen Übereinkunft ist das Königreich der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – jedoch bereit, mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union Abkommen zu schließen, denen zufolge ab dem 1. Januar 2005 während der Übergangszeit gemäß Artikel 10 der Richtlinie eine Quellensteuer in der in den Artikeln 11 und 12 der Richtlinie vorgesehenen Weise erhoben und nach Ende des Übergangszeitraums die automatische Auskunftserteilung gemäß Kapitel römisch zwei der Richtlinie angewendet wird. (3) Die im vorstehenden Erwägungsgrund genannte Übereinkunft zwischen den Niederländischen Antillen und den Niederlanden ist daran geknüpft, dass alle Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen, und dass die Bedingungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie erfüllt sind. (4) Durch dieses Abkommen willigen die Niederländischen Antillen ein, vorbehaltlich der in diesem Abkommen festgelegten abweichenden Regelungen die Bestimmungen der Richtlinie auf in der Republik Österreich ansässige wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, und die Republik Österreich willigt ein, die Richtlinie auf wirtschaftliche Eigentümer anzuwenden, die auf den Niederländischen Antillen ansässig sind. In dem Wunsch, ein Abkommen zu schließen, das es ermöglicht, Zinserträge, die in einem der Vertragsstaaten an einen wirtschaftlichen Eigentümer gezahlt werden, bei dem es sich um eine natürliche Person mit Wohnsitz in dem anderen Vertragsstaat handelt, gemäß den Rechtsvorschriften des letzteren Vertragsstaats, im Einklang mit der Richtlinie und entsprechend den vorstehend niedergelegten Absichten der Vertragsstaaten effektiv zu besteuern, sind die Regierung des Königreichs der Niederlande – für die Niederländischen Antillen – und die Regierung der Republik Österreich wie folgt übereingekommen: AnmerkungDer Briefwechsel wurde als Anlage 2 dokumentiert. Schlagwortee-rk, Rechtsvorschrift Zuletzt aktualisiert am11.09.2017 Gesetzesnummer20004249 DokumentnummerNOR30004633

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.