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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kontrollprüfungen von Schussapparaten, Einsteckläufen, Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, um deren Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen. Es legt fest, wann und wie diese Prüfungen durchzuführen sind und welche Konsequenzen Mängel haben.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel7. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 26/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13Paragraph 13 Inkrafttretensdatum23.01.1985 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextKontrollprüfungen § 13. (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (§ 12) Schußapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hiebei hat das Beschußamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (§ 14) zu unterziehen. Paragraph 13, (1) Serienmäßig hergestellte und als Type zugelassene (Paragraph 12,) Schußapparate und Einsteckläufe sind mindestens alle zwei Jahre einer Kontrollprüfung zu unterziehen. Hiebei hat das Beschußamt jeweils 5 Exemplare jeder zugelassenen Type einer Einzelprüfung (Paragraph 14,) zu unterziehen. (2) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, für die eine Zulassung gemäß § 12 besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen eine Einzelprüfung (§ 14) durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen. (2) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, für die eine Zulassung gemäß Paragraph 12, besteht, ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt, das die Zulassung erteilt hat, an einem Exemplar dieser Type von Handfeuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen eine Einzelprüfung (Paragraph 14,) durchzuführen. Ist ein Exemplar für die Überprüfung des Verdachtes nicht ausreichend, so sind weitere Exemplare der Einzelprüfung zu unterziehen. (3) Die für die Einzelprüfungen im Rahmen der Kontrollprüfung benötigten Exemplare hat das Beschußamt aus der laufenden Produktion oder aus dem Lager des Herstellers auszuwählen. Aus dem Lager ausgewählte Exemplare müssen der Produktion der letzten beiden Jahre, in denen Exemplare der betreffenden Type erzeugt wurden, entstammen. (4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Abs. 1 hat das Beschußamt eine Bestätigung auszustellen. (4) Über die durchgeführte Kontrollprüfung gemäß Absatz eins, hat das Beschußamt eine Bestätigung auszustellen. (5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, daß die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (§ 2 Abs. 4) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Abs. 2 bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen. (5) Hat die Kontrollprüfung ergeben, daß die hergestellten Exemplare in ihren wesentlichen Eigenschaften (Paragraph 2, Absatz 4,) vom geprüften Muster abweichen oder ganz oder teilweise nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, bzw. hat sich der begründete Verdacht gemäß Absatz 2, bestätigt, ist dem Zulassungsinhaber, wenn die Mängel behebbar sind, durch Bescheid eine angemessene Frist zu ihrer Behebung zu setzen. (6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Abs. 5) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Abs. 1) nicht beigestellt wurden, hat das Beschußamt mit Bescheid die Zulassung (§ 12) zu entziehen und zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. (6) Hat die Kontrollprüfung unbehebbare Mängel ergeben oder wurden behebbare Mängel innerhalb der gesetzten Frist (Absatz 5,) nicht behoben oder ist eine Kontrollprüfung nicht durchführbar, weil die erforderlichen Exemplare (Absatz eins,) nicht beigestellt wurden, hat das Beschußamt mit Bescheid die Zulassung (Paragraph 12,) zu entziehen und zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile der betroffenen Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. (7) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschußzeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18 besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen. (7) Besteht der begründete Verdacht, daß in Verkehr gebrachte, serienmäßig hergestellte Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile, für die eine Berechtigung zur Führung eines anerkannten ausländischen Beschußzeichens bzw. Prüfzeichens für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Paragraph 18, besteht, nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, hat das Beschußamt die nationale Behörde des betreffenden Staates vom vorgefundenen Mangel zum Zwecke der Überprüfung der Beanstandung in Kenntnis zu setzen. (8) Besteht der begründete Verdacht, daß einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß § 18 tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benützer oder für Dritte darstellen, hat das Beschußamt eine Einzelprüfung (§ 14) durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschußamt durch Bescheid zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen. (8) Besteht der begründete Verdacht, daß einige Exemplare von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen bzw. Prüfzeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) gemäß Paragraph 18, tragen, eine unmittelbare Gefahr für den Benützer oder für Dritte darstellen, hat das Beschußamt eine Einzelprüfung (Paragraph 14,) durchzuführen. Ergibt diese Erprobung eine Bestätigung dieses Verdachtes, so hat das Beschußamt durch Bescheid zu verfügen, daß die Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teile dieser Type nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.