📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 49/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum04.02.2021
Außerkrafttretensdatum07.02.2021
Abkürzung4. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextVeranstaltungen§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen ist nur für folgende Veranstaltungen zulässig:
1.Ziffer eins
unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind und nicht in digitaler Form abgehalten werden können,
2.Ziffer 2
Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953,Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,,
3.Ziffer 3
Veranstaltungen im Spitzensport gemäß § 13,Veranstaltungen im Spitzensport gemäß Paragraph 13,,
4.Ziffer 4
unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
5.Ziffer 5
unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
6.Ziffer 6
unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,unaufschiebbare Zusammenkünfte gemäß dem Arbeitsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist,
7.Ziffer 7
Begräbnisse mit höchstens 50 Personen,
8.Ziffer 8
Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen,
9.Ziffer 9
Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.Zusammenkünfte zu unbedingt erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Erfüllung von erforderlichen Integrationsmaßnahmen nach dem Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und zu beruflichen Abschlussprüfungen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist.
(2)Absatz 2,Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.Beim Betreten von Orten zum Zweck der Teilnahme an Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Zusätzlich ist bei Veranstaltungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 bis 7 und 9 eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(3)Absatz 3,Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Abs. 1 Z 1 im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt § 5 Abs. 6 Z 6 nicht.Für Zusammenkünfte zu Aus- und Fortbildungszwecken sowie für Zusammenkünfte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Kundenbereich von Betriebsstätten gilt Paragraph 5, Absatz 6, Ziffer 6, nicht.
(4)Absatz 4,Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Abs. 1 Z 8 gelten § 6 und § 9 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:Bei Proben und künstlerischen Darbietungen gemäß Absatz eins, Ziffer 8, gelten Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz sinngemäß. Basierend auf einer Risikoanalyse ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Zudem ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer eins
spezifische Hygienevorgaben,
2.Ziffer 2
Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
3.Ziffer 3
Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
4.Ziffer 4
Regelungen zur Steuerung des Teilnehmeraufkommens,
5.Ziffer 5
Vorgaben zur Schulung der Teilnehmer in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Teilnehmer von Proben oder künstlerischen Darbietungen, beinhalten.
(5)Absatz 5,Bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.Bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 9, darf der Mindestabstand von zwei Metern zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausnahmsweise unterschritten werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(6)Absatz 6,Kann bei Zusammenkünften gemäß Abs. 1 Z 9 auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.Kann bei Zusammenkünften gemäß Absatz eins, Ziffer 9, auf Grund der Eigenart der Aus- oder Fortbildung oder der Integrationsmaßnahme von Personen das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
SchlagworteAusbildungszweck, Mundbereich, Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am03.02.2021
Gesetzesnummer20011465
DokumentnummerNOR40231153
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.