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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten des Finanzamtes für Körperschaften in Wien für die Erhebung und Feststellung bestimmter Abgaben und Werte. Es legt fest, welche Aufgaben dieses Finanzamt im Bereich Wien sowie in Niederösterreich und dem Burgenland wahrnimmt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 18/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1987, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.01.1988 Außerkrafttretensdatum30.04.1993 AbkürzungAVOG Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 5.Paragraph 5, (1)Absatz eins,Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich des Landes Wien: 1.Ziffer eins unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156,unbeschadet des Paragraph 10, Ziffer 2, sowie der Paragraphen 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, a)Litera a die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), b)Litera b die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen; 2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, BGBl. Nr. 391/1975, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG 1972);die Erhebung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff. EStG 1972), der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen, Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1975,, und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraphen 99, ff. EStG 1972); 3.Ziffer 3 die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind; 4.Ziffer 4 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1972) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn; 5.Ziffer 5 die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, Anteile an inländischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. (2)Absatz 2,Dem Finanzamt für Körperschaften in Wien obliegt im Bereich der Länder Niederösterreich und Burgenland: 1.Ziffer eins unbeschadet des § 10 Z 2 sowie der §§ 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, BGBl. Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951),unbeschadet des Paragraph 10, Ziffer 2, sowie der Paragraphen 12 und 13 für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 156, ausgenommen Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Vereine (Vereinsgesetz 1951), a)Litera a die Erhebung der Abgaben vom Einkommen, Ertrag und Kapital, Vermögen und Umsatz (ausgenommen die Erhebung der Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, der Bodenwertabgabe sowie die Festsetzung der Grundsteuermeßbeträge und die Erhebung der von diesen abgeleiteten Abgaben), mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung dieser Abgaben und der Festsetzung der Gewerbesteuer in Zerlegungsfällen, b)Litera b die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens und der zu einem gewerblichen Betrieb gehörenden Gewerbeberechtigungen; 2.Ziffer 2 die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen;die Erhebung mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung der von unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen zu entrichtenden Kapitalertragsteuer, der Aufsichtsratsabgabe sowie der Abgabe von Zuwendungen und die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen; 3.Ziffer 3 die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Z 1 fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind;die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückerstattung von Abgaben, die von den unter Ziffer eins, fallenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen einbehalten worden sind; 4.Ziffer 4 die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Abs. 1 Z 1 genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.die Feststellung des gemeinen Wertes für inländische Aktien, inländische Genußscheine und Partizipationsscheine der in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. SchlagworteGrundsteuermeßbetrag, Lohnsteuer Zuletzt aktualisiert am25.05.2023 Gesetzesnummer10000571 DokumentnummerNOR12011883 alte DokumentnummerN1198711540F

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.