← Österreich

Kurz gesagt

Dieser Paragraph regelt die genaue Kontrolle der Abmessungen von Waffenteilen, insbesondere des Patronenlagers, des Laufes und des Verschlussabstands, um die Sicherheit und Funktionstüchtigkeit von Waffen zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 8Paragraph 8 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextKontrolle der Abmessungen § 8. (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren sind die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5.Paragraph 8, (1) Die Kontrolle der Abmessungen hat mit Hilfe einer Formlehre oder nach einem gleichwertigen anderen Meßprinzip mit einer Meßgenauigkeit von mehr als 0,10 mm zu erfolgen. Zu kontrollieren sind die Abmessungen des Patronenlagers und des Laufes, der Verschlußabstand sowie die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. (2)Absatz 2,Am Patronenlager und am Lauf sind zu kontrollieren: 1.Ziffer eins Bei Waffen mit glatten Läufen für Zentralfeuerpatronen: a)Litera a D, Durchmesser am Anfang des Patronenlagers, b)Litera b L, Länge des Patronenlagers, c)Litera c H, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus, d)Litera d T, Tiefe der Randeinfräsung, e)Litera e alpha1, Übergangswinkel, f)Litera f B, Laufdurchmesser. Die Meßwerte haben innerhalb der in ÖNORM S 1395 angegebenen Toleranzen zu liegen. 2.Ziffer 2 Bei Waffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen sind zu kontrollieren: a)Litera a P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers, b)Litera b L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses, c)Litera c H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses, d)Litera d alpha, Schulterkonuswinkel, e)Litera e R, Tiefe der Randeinfräsung bzw. E, Tiefe der Gürteleinfräsung, f)Litera f G 1, Durchmesser am Anfang des Übergangskonus, g)Litera g i, halber Winkel des Übergangskonus, h)Litera h G, Länge des Übergangskonus, i)Litera i F, Felddurchmesser, j)Litera j Z, Zugdurchmesser. Alle Meßwerte, mit Ausnahme des Winkels i, haben gleich groß oder größer wie die in den ÖNORMEN S 1391 bis S 1394 angegebenen Werte zu sein. Der Winkel i hat gleich groß oder kleiner wie die in den ÖNORMEN S 1391 bis S 1394 angegebenen Werte zu sein. 3.Ziffer 3 Bei Waffen für Randfeuerpatronen sind zu kontrollieren: a)Litera a P 1, Durchmesser am Eingang des Patronenlagers, b)Litera b L 3, Länge vom Stoßboden bis Ende des Patronenlagerhalses, c)Litera c H 2, Durchmesser am Ende des Patronenlagerhalses, d)Litera d L 1, Länge vom Stoßboden bis Anfang des Schulterkonus, e)Litera e R, Tiefe der Randeinfräsung, f)Litera f F, Felddurchmesser, g)Litera g Z, Zugdurchmesser. Die Meßwerte haben gleich groß oder größer wie die in ÖNORM S 1390 angegebenen Werte zu sein. (3)Absatz 3,Der Verschlußabstand ist definiert durch den Abstand jener Fläche des Patronenlagers, gegen die sich die Patrone in ihrer vordersten Lage bei verriegeltem Verschluß abstützt, vom Stoßboden oder von der Basküle; dieser ist bei Waffen für a)Litera a Patronen ohne Rand mit Schulter der durch die Maßpaare L 1/P 2 und L 2/H 1 definierte Schulterkonus; b)Litera b Patronen ohne Rand und Schulter das Ende des Patronenlagerhalses bei L 3; c)Litera c Patronen mit Rand und bei Randfeuerpatronen die Tiefe der Randeinfräsung R; d)Litera d Gürtelpatronen die Tiefe der Gürteleinfräsung E; e)Litera e Schrotpatronen die Tiefe der Randeinfräsung T. Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Abs. 2 bzw. der ÖNORM S 1385 zu entnehmen.Die Definition der Maßbezeichnungen ist dem Absatz 2, bzw. der ÖNORM S 1385 zu entnehmen. (4)Absatz 4,Der Verschlußabstand gemäß Abs. 3 darf vor und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als die im folgenden angegebenen Werte:Der Verschlußabstand gemäß Absatz 3, darf vor und nach erfolgtem Beschuß nicht größer sein als die im folgenden angegebenen Werte:   1. Bei Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuerpatronen      sowie bei Pistolen oder Revolvern für Patronen mit Schulter und      einer Hülsenlänge von mehr als 30 mm für einen maximalen      Gebrauchsgasdruck von      a) Pmax kleiner oder gleich 3 300 bar:                  0,15 mm,      b) Pmax größer als 3 300 bar:                           0,10 mm.   2. Bei anderen Pistolen für Zentralfeuerpatronen für      a) Patronen ohne Rand mit Schulter:                     0,20 mm,      b) Patronen ohne Rand und Schulter:                     0,30 mm,      c) andere Patronen:                                     0,30 mm.   3. Bei anderen Revolvern für Zentralfeuerpatronen:         0,25 mm.   4. Bei Waffen mit glatten Läufen für      Zentralfeuerpatronen, und zwar bei      a) automatischen und halbautomatischen Flinten:         0,35 mm,      b) Kipplaufflinten und anderen Flinten:                 0,20 mm.      Nach dem Beschuß muß der Spalt zwischen Lauf und      Basküle gleich oder kleiner wie 0,10 mm sein.   5. Bei Waffen für Randfeuerpatronen, bei denen      a) die kinetische Energie anstelle         des Gasdruckes angegeben ist:                        0,20 mm,      b) der maximale Gasdruck Pmax         kleiner oder gleich 1 800 bar ist:                   0,20 mm,      c) der maximale Gasdruck Pmax bis 2 500 bar beträgt:    0,15 mm,      d) der maximale Gasdruck höher als 2 500 bar ist:       0,10 mm. (5)Absatz 5,Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung (§ 6 Abs. 1 Z 4) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.Die Wanddicke des Laufes und die Lötflächenabstände haben das in ÖNORM S 1205 für das jeweilige Kaliber angegebene zahlenmäßig größte Mindestmaß aufzuweisen. Ist jedoch auf dem Lauf entweder eine Kennzeichnung gemäß ÖNORM M 3170 oder eine dieser entsprechende Handelsbezeichnung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) vorhanden, dann können die für die betreffende Stahlsorte in ÖNORM S 1205 angegebenen Mindestwanddicken und Lötflächenabstände zugelassen werden.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.