← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Protokoll passt ein Abkommen über eine Zollunion und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino an, um den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union zu berücksichtigen. Es stellt sicher, dass das ursprüngliche Abkommen auch für Österreich, Finnland und Schweden gilt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino – Protokoll KundmachungsorganBGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014, TypVertrag - Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.04.2002 Unterzeichnungsdatum30.10.1997 Index59/04 EU – EWR LangtitelProtokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino infolge des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage StF: BGBl. III Nr. 69/2014 (NR: GP XX RV 1634 AB 1818 S. 169. BR: AB 5955 S. 655.) SprachenDänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch Vertragsparteien*Belgien III 69/2014 *Dänemark III 69/2014 *Deutschland III 69/2014 *Finnland III 69/2014 *Frankreich III 69/2014 *Griechenland III 69/2014 *Irland III 69/2014 *Italien III 69/2014 *Luxemburg III 69/2014 *Niederlande III 69/2014 *Portugal III 69/2014 *San Marino III 69/2014 *Schweden III 69/2014 *Spanien III 69/2014 *Vereinigtes Königreich III 69/2014*Belgien römisch drei 69 aus 2014, *Dänemark römisch drei 69 aus 2014, *Deutschland römisch drei 69 aus 2014, *Finnland römisch drei 69 aus 2014, *Frankreich römisch drei 69 aus 2014, *Griechenland römisch drei 69 aus 2014, *Irland römisch drei 69 aus 2014, *Italien römisch drei 69 aus 2014, *Luxemburg römisch drei 69 aus 2014, *Niederlande römisch drei 69 aus 2014, *Portugal römisch drei 69 aus 2014, *San Marino römisch drei 69 aus 2014, *Schweden römisch drei 69 aus 2014, *Spanien römisch drei 69 aus 2014, *Vereinigtes Königreich römisch drei 69/2014 Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: 1.Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Gemeinsamer Erklärung und Anlage wird genehmigt. 2.Ziffer 2 Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegenGemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG sind die gemäß Artikel 2 des Protokolls dem Protokoll beigefügte finnische und schwedische Sprachfassung des Abkommens sowie das Protokoll hinsichtlich seiner dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und spanischen Sprachfassung dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen RatifikationstextDie Notifikation gemäß Art. 3 des Protokolls wurde am 31. August 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2002 in Kraft getreten.Die Notifikation gemäß Artikel 3, des Protokolls wurde am 31. August 1999 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Protokoll gemäß seinem Artikel 3, mit 1. April 2002 in Kraft getreten. Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 84 vom 28.03.2002 S. 53, veröffentlicht.Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 84 vom 28.03.2002 Seite 53, veröffentlicht. GEMEINSAME ERKLÄRUNGDer Rat der Europäischen Union und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino stellen fest, daß das Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino vom 16. Dezember 1991 vor der letzten Erweiterung der Europäischen Union unterzeichnet wurde und daß daher die Aushandlung eines Anpassungsprotokolls erforderlich war, um die Ausdehnung des Abkommens auf die neuen Mitgliedstaaten zu ermöglichen; dieses Anpassungsprotokoll ist am heutigen Tage unterzeichnet worden. Bis zum Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sowie die Republik San Marino es vorläufig oder endgültig ab dem ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag anwenden, an dem sich die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die Republik San Marino andererseits den Abschluß der erforderlichen innerstaatlichen Verfahren mitgeteilt haben. Der Rat und die Mitgliedstaaten treffen die zum gleichzeitigen Inkrafttreten des genannten Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion erforderlichen Vorkehrungen. Präambel/PromulgationsklauselSEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK, DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER PRÄSIDENT DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN, DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT IRLANDS, DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE, DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND, DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN, IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN  UND NORDIRLAND, derenderen Staaten Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sind, und DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, einerseits, und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SAN MARINO andererseits, IN ANBETRACHT des Abkommens über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino, das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, nachstehend “Abkommen” genannt, IN DER ERWÄGUNG, daß die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden der Europäischen Union am 1. Jänner 1995 beigetreten sind – SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: SchlagworteStraßenpersonenverkehr Zuletzt aktualisiert am17.03.2025 Gesetzesnummer20008828 DokumentnummerNOR40162055

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.