Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt den Datenaustausch und die Datenverarbeitung im Bereich der Abfallwirtschaft, um eine effiziente Planung, Nachvollziehbarkeit und Überprüfung zu gewährleisten. Es legt fest, welche Behörden und Stellen Daten verarbeiten, übermitteln und abfragen dürfen.
Für wen: Auftraggeber der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden; Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Verarbeitung von Daten aus Abfallregistern durch Auftraggeber und Behörden.
- Die Übermittlung von Daten an Behörden zum Schutz von Menschen und Umwelt.
- Die Auskunftspflichten von Abfallbesitzern und Landeshauptmännern für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan.
- Die Übermittlung von Daten durch Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden an zuständige Behörden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Auftraggeber der Register gemäß § 22 Abs. 1 und die jeweils zuständigen Behörden.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner.
- Träger der Sozialversicherung, Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Was sind die Eckpunkte?
- Daten aus Registern gemäß § 22 dürfen zur abfallwirtschaftlichen Planung, Nachvollziehbarkeit von Abfallströmen, Plausibilitätsprüfung und Erfüllung von Melde- und Berichtspflichten verarbeitet werden.
- Abfallbesitzer und Landeshauptmänner müssen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Anfrage Auskünfte oder Daten für den Bundes-Abfallwirtschaftsplan übermitteln.
- Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden und Verwaltungsstrafbehörden müssen auf Anfrage Daten an die zuständigen Behörden übermitteln, um bestimmte Voraussetzungen zu überprüfen.
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft darf Stammdaten der Register gemäß § 22 Abs. 1 mit Daten der Statistik Österreich abgleichen und Einsicht in Firmenbuch, Vereinsregister und Ergänzungsregister nehmen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 87Paragraph 87 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextDatenübermittlung§ 87.Paragraph 87,
Soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist, darf dabei, insbesondere zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen oder deren Teilen, auf sämtliche Daten der Meldungen auch übergreifend zugegriffen werden. Die Auftraggeber der Register dürfen den Behörden, welche Bestimmungen zum Schutz der Menschen und der Umwelt vollziehen, die Daten der Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu den im ersten Satz genannten Zwecken übermitteln.
Die Gewerbebehörden sind verpflichtet, die zum Zweck der Führung eines Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlichen Daten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126519