Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Pflichten von Abfallbesitzern im Umgang mit Abfällen, um Umweltschäden zu vermeiden und eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung sicherzustellen. Es legt fest, wie Abfälle gesammelt, befördert, gelagert, behandelt und übergeben werden müssen.
Was es regelt
- Die Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen.
- Das Vermischen oder Vermengen von Abfällen.
- Die Verwertung von Abfällen und deren Zulässigkeit.
- Die Übergabe von Abfällen an berechtigte Sammler oder Behandler.
Wen es betrifft
- Abfallbesitzer.
- Abfallsammler und -behandler.
Eckpunkte
- Bei jeglichem Umgang mit Abfällen müssen die Ziele und Grundsätze des Gesetzes beachtet und Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen vermieden werden.
- Das Vermischen von Abfällen ist unzulässig, wenn dadurch Untersuchungen oder Behandlungen erschwert werden, Grenzwerte nur durch den Mischvorgang eingehalten werden oder die Behandlung im Widerspruch zu öffentlichen Interessen steht.
- Abfälle dürfen nur in genehmigten Anlagen oder an dafür vorgesehenen Orten gesammelt, gelagert oder behandelt werden; Ablagerungen sind nur auf genehmigten Deponien erlaubt.
- Abfälle zur Beseitigung müssen mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung mindestens einmal in drei Jahren einem Berechtigten übergeben werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text3. AbschnittAllgemeine Pflichten von AbfallbesitzernAllgemeine Behandlungspflichten für Abfallbesitzer§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen und beim sonstigen Umgang mit Abfällen sind
1.Ziffer eins
die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten unddie Ziele und Grundsätze gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 zu beachten und
2.Ziffer 2
Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn
1.Ziffer eins
abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
2.Ziffer 2
nur durch den Mischvorgang
a)Litera a
abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
b)Litera b
anlagenspezifische Grenzwerte in Bezug auf die eingesetzten Abfälle
eingehalten werden oder
3.Ziffer 3
dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird.
Die gemeinsame Behandlung von verschiedenen Abfällen oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten ist dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(3)Absatz 3,Abfälle dürfen außerhalb von
1.Ziffer eins
hiefür genehmigten Anlagen oder
2.Ziffer 2
für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten
nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.
(4)Absatz 4,Abfälle sind gemäß § 16 oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 oder § 23 zu verwerten.Abfälle sind gemäß Paragraph 16, oder nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, oder Paragraph 23, zu verwerten.
(4a)Absatz 4 a,Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von § 1 Abs. 3) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter (im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3,) durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.
(5)Absatz 5,Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.Ist der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.
(5a)Absatz 5 a,Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass
a)Litera a
die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und
b)Litera b
die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird.
(5b)Absatz 5 b,Wer Abfälle nicht gemäß Abs. 5a übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß § 73 Abs. 1 mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.Wer Abfälle nicht gemäß Absatz 5 a, übergibt, kann bis zur vollständigen umweltgerechten Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle als Verpflichteter gemäß Paragraph 73, Absatz eins, mit Behandlungsauftrag in Anspruch genommen werden.
(6)Absatz 6,Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 Z 1 Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz.Der Abfallbesitzer ist verpflichtet, nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer eins, Abfälle vor der Übergabe an einen Deponieinhaber von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt beurteilen zu lassen und dem Deponieinhaber eine Abschrift des Untersuchungsergebnisses zu übermitteln. Für die Probenahmeprotokolle und Untersuchungsergebnisse gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz.
(7)Absatz 7,Wer gewerbsmäßig nicht gefährliche Abfälle befördert, hat bei der Beförderung ein Dokument mitzuführen, aus welchem der Übergeber und der Übernehmer der Abfälle, die Masse der beförderten Abfälle in Kilogramm und eine kurze Beschreibung der beförderten Abfälle ersichtlich sind.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126486
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.