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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) und Altölen nach Österreich und legt die Bedingungen für die Erteilung von Einfuhrbewilligungen fest. Es soll sicherstellen, dass die Einfuhr im Einklang mit dem Schutz öffentlicher Interessen und internationalen Verpflichtungen erfolgt.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 715/1992Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 715 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 34Artikel eins, Paragraph 34 Inkrafttretensdatum12.04.1993 Außerkrafttretensdatum31.12.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft. TextVIII. ABSCHNITTrömisch acht. ABSCHNITTEinfuhr, Ausfuhr, DurchfuhrEinfuhr§ 34.Paragraph 34, (1)Absatz eins,Die Einfuhr, ausgenommen die Wiedereinfuhr im Zwischenauslandsverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften, von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes nach Österreich bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie. Vor Erteilung der Einfuhrbewilligung für Abfälle oder Altöle ist der Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Abfälle oder Altöle erstmals gelagert, abgelagert, verwertet oder sonst behandelt werden sollen, sowie die Landeshauptmänner jener Bundesländer, durch die die Abfälle oder Altöle transportiert werden sollen, anzuhören. (2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Abs. 1 kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (§ 1 Abs. 3) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen.Die Bewilligung zur Einfuhr im Sinne des Absatz eins, kann erteilt werden, wenn unter Bedachtnahme auf die langfristige Sicherung ausreichender Behandlungsmöglichkeiten für Abfälle oder Altöle in Österreich und auf die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Behandlung von Abfällen oder Altölen in Österreich der Schutz öffentlicher Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) gesichert ist und völkervertragsrechtliche Verpflichtungen nicht entgegenstehen. (3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist.Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung für Altstoffe ist innerhalb von drei Wochen zu erteilen, wenn die ordnungsgemäße Verwertung des Altstoffes von einem dazu befugten Unternehmen in einer dafür genehmigten Anlage und die ordnungsgemäße Behandlung des dabei anfallenden Abfalls sichergestellt ist, und die Altstoffverwertungsanlage die erforderliche Kapazität aufweist. (4)Absatz 4,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann auch Bewilligungen für die mehrmalige Einfuhr von Abfällen (Altstoffen) oder Altölen im Sinne dieses Bundesgesetzes erteilen, wenn diese die gleichen physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen und regelmäßig über dasselbe Einreisezollamt und über dasselbe Ausreisezollamt des Ausfuhrstaates, und im Falle der Durchfuhr, über dieselben Einreise- und Ausreisezollämter der Durchfuhrstaaten an denselben Behandler vesendet werden und die betroffenen Staaten einer derartigen Rahmenbewilligung zugestimmt haben. Der Importeur ist in diesem Falle verpflichtet, ein Monat nach Ende der Gültigkeit der Bewilligung eine Bestandsaufnahme der eingeführten Mengen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben. Diese Bewilligungen sind für Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, mit höchstens einem Jahr, für alle anderen Abfälle mit höchstens drei Jahren zu befristen. (5)Absatz 5,Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt.Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, kann entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber Abfälle (Altstoffe) oder Altöle entgegen der Bewilligung eingeführt hat oder gegen Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt. (6)Absatz 6,Jede erfolgte Einfuhr ist dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vom Empfänger im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften spätestens am ersten Arbeitstag, welcher der Einfuhr folgt, anzuzeigen. (7)Absatz 7,Wenn Abfälle, die nicht in Anlage I und II des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des § 35 Abs. 2 Z 9 durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Abs. 1 erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 bzw. Abs. 3 eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben.Wenn Abfälle, die nicht in Anlage römisch eins und römisch zwei des Basler Übereinkommens genannt sind, in Österreich als gefährliche Abfälle und im Exportstaat als nicht gefährliche Abfälle gelten, so ist die Notifizierung im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 9, durchzuführen. Die Notifizierung ist entweder vom Antragsteller selbst oder auf sein Ersuchen vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vorzunehmen. Eine Abschrift dieser Notifizierung ist bei der Beförderung von Abfällen mitzuführen und von jedem Übernehmer bei der Übernahme zu unterzeichnen. Die nach Absatz eins, erforderliche Bewilligung ist in diesem Fall zu erteilen, wenn neben den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, bzw. Absatz 3, eine Erklärung der Durchfuhrstaaten vorliegt, daß gegen die Durchfuhr kein Einwand besteht bzw. die Durchfuhrstaaten binnen 60 Tagen keine Erklärung abgegeben haben. SchlagworteEinreisezollamt Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12136089 alte DokumentnummerN8199225235J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.