📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.09.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.2018
Index63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text§ 1.Paragraph eins, Lehrern, die im Rahmen der in den Z 1 bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen: Lehrern, die im Rahmen der in den Ziffer eins bis 11 genannten Schulversuchen tätig sind, gebühren folgende besondere Vergütungen:
(Anm.: Z 1 bis 6 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Ziffer eins bis 6 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
7.Ziffer 7
In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (§ 7 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:In den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ (Paragraph 7, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) ist die zusätzliche Tätigkeit der Lehrer im Unterrichtsbereich wie folgt zu werten:
a)Litera a
In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer gebührt dem klassenführenden Lehrer eine Vergütung im Ausmaß von einer als Mehrdienstleistung gehaltenen Wochenstunde; sofern dem klassenführenden Lehrer die Betreuung während des gesamten Lern- und Übungsbereiches obliegt, erhöht sich das Ausmaß auf zwei als Mehrdienstleistung gehaltene Wochenstunden;
b)Litera b
in den nicht unter lit. a fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;in den nicht unter Litera a, fallenden Schulen sind ab der 5. Schulstufe in den Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden zu werten;
bei der Unterrichtserteilung in den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen sind fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden zu werten, sofern der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit, die sich auf den von ihm unterrichteten Unterrichtsgegenstand bezieht, betreut.
Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet § 34 Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962, keine Anwendung.Im Schulversuch „Tagesheimschule“ gebührt die vorstehende Wertung, sofern von der betreffenden Klasse mindestens zwölf Schüler, in der Sonderschule jedoch mindestens sechs Schüler, den Betreuungsbereich besuchen. Sofern von der betreffenden Klasse sechs bis elf Schüler, in der Sonderschule jedoch drei bis fünf Schüler, den Betreuungsbereich besuchen, gebührt die besondere Wertung im halben Ausmaß; im übrigen entfällt die besondere Wertung. Bei Landeslehrern findet Paragraph 34, Landeslehrer-Dienstgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1962,, keine Anwendung.
8.Ziffer 8
Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ ist wie folgt zu werten:
a)Litera a
In der Volksschule und Sonderschule mit Klassenlehrer
aa)Sub-Litera, a, a
ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb)Sub-Litera, b, b
sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten;
cc)Sub-Litera, c, c
gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß Sub-Litera, a, a und b, b mehr als die Hälfte der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;
b)Litera b
ab der fünften Schulstufe
aa)Sub-Litera, a, a
ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches als eine Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten;
bb)Sub-Litera, b, b
sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im § 4 genannten Lehrverpflichtung zu werten.sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen) als eine Unterrichtsstunde der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten.
(Anm.: Z 9 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Ziffer 9 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,)
Anmerkung1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/19931. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/19332. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1933,
Zuletzt aktualisiert am09.10.2018
Gesetzesnummer10008403
DokumentnummerNOR12107483
alte DokumentnummerN6199329423J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.