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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Abgeltung von Mehrleistungen für Lehrer, die an bestimmten Schulversuchen teilnehmen, insbesondere in Ganztags- und Tagesheimschulen. Es legt fest, wie zusätzliche Tätigkeiten dieser Lehrer bewertet und vergütet werden.

Was es regelt

  • Die Bewertung zusätzlicher Tätigkeiten von Lehrern in Schulversuchen.
  • Die Vergütung von Mehrleistungen im Unterrichtsbereich in Ganztags- und Tagesheimschulen.
  • Die Bewertung der Betreuung im Lern-, Übungs- und Freizeitbereich in Ganztags- und Tagesheimschulen.
  • Spezifische Regelungen für Volksschulen, Sonderschulen und Schulen ab der 5. Schulstufe.

Wen es betrifft

  • Lehrer, die in den Schulversuchen „Ganztagsschule“ und „Tagesheimschule“ tätig sind.
  • Klassenlehrer und nichtklassenführende Lehrer in diesen Schulversuchen.

Eckpunkte

  • In Volksschulen und Sonderschulen mit Klassenlehrer erhält der klassenführende Lehrer eine Vergütung von einer Wochenstunde für zusätzliche Tätigkeit im Unterrichtsbereich; bei Betreuung des gesamten Lern- und Übungsbereiches erhöht sich dies auf zwei Wochenstunden.
  • Ab der 5. Schulstufe werden in Pflichtgegenständen fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sechs Wochenstunden gewertet.
  • In den Pflichtgegenständen Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik sowie im Freigegenstand Fremdsprachen werden fünf gehaltene Unterrichtsstunden als sieben Wochenstunden gewertet, wenn der Lehrer auch die fachbezogene Lernzeit betreut.
  • Die Betreuung im Lern- und Übungsbereich wird pro Stunde (50 Minuten) als eine Unterrichtsstunde gewertet; im Freizeitbereich (ausgenommen unverbindliche Übungen) werden je zwei volle Stunden als eine Unterrichtsstunde gewertet.
Gesetzestext
Gesetzestext

RIS Dokument KurztitelAbgeltung von Mehrleistungen im Rahmen von Schulversuchen KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1976, aufgehoben d

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; cc)Sub-Litera, c, c gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß sublit. aa und bb mehr als die Hälfte der im § 4 genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde;gebührt dem nichtklassenführenden Lehrer, der gemäß Sub-Litera, a, a und b, b mehr als die Hälfte der im Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtungen im Lern- und Übungsbereich sowie im Freizeitbereich einschließlich unverbindlicher Übungen beschäftigt ist, zusätzlich eine Wochenstunde; b)Litera b ab der fünften Schulstufe aa)Sub-Litera, a, a ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten;ist jede Stunde (50 Minuten zusätzlich einer allfälligen Aufsicht während der anschließenden Pause) des Lern- und Übungsbereiches

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten; bb)Sub-Litera, b, b sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

§ 4

genannten Lehrverpflichtung zu werten.sind je zwei volle Stunden des Freizeitbereiches (ausgenommen die unverbindlichen Übungen)

Paragraph 4, genannten Lehrverpflichtung zu werten. (Anm.: Z 9 bis 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 519/1993)Anmerkung, Ziffer 9 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,) Anmerkung

  1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 519/
  2. ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1993,
  3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/
  4. Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1933, Zuletzt aktualisiert am09.10.2018 Gesetzesnummer10008403 DokumentnummerNOR12107483 alte DokumentnummerN6199329423J

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.