Kurz gesagt
Dieses Gesetz ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, detaillierte Vorschriften für Abfallbehandlungsanlagen zu erlassen. Es geht darum, die öffentlichen Interessen im Bereich der Abfallwirtschaft zu wahren und den Stand der Technik zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle und Emissionsgrenzwerte.
- Abweichende Regelungen für bereits genehmigte Anlagen und Fristen für deren Anpassung oder Schließung.
- Zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte für Genehmigungen.
- Art und Form von Aufzeichnungen und Meldungen über Abfälle und Emissionen.
- Die Sicherstellung für Behandlungsanlagen und die Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen.
- Welche Behandlungsanlagen genehmigungspflichtig sind und welche davon ausgenommen sein können.
- Welche mobilen Behandlungsanlagen als genehmigungspflichtig gelten.
Wen es betrifft
- Betreiber von Abfallbehandlungsanlagen.
- Die Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Eckpunkte
- Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann Verordnungen erlassen, die den Stand der Technik für Behandlungsanlagen festlegen.
- Diese Verordnungen können auch Fristen von bis zu zwölf Monaten für die Anpassung bestehender Anlagen vorsehen.
- Betreiber können sich verpflichten, ihre Anlage innerhalb einer festgelegten Frist zu schließen, um von Anpassungspflichten ausgenommen zu werden.
- Es können spezifische Anforderungen an die Messung von Emissionen und die Zugänglichmachung von Informationen für bestimmte Anlagen (IPPC, Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen) festgelegt werden.
- Die Verordnungen können auch die Genehmigungspflicht für bestimmte Anlagenarten regeln.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 65Paragraph 65
Inkrafttretensdatum16.02.2011
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextNähere Bestimmungen für Behandlungsanlagen§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Abfallwirtschaft, zur Wahrung der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) und unter Bedachtnahme auf die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer eins
nähere Bestimmungen über die dem Stand der Technik entsprechende Ausstattung und Betriebsweise von Behandlungsanlagen, einschließlich der Festlegung der Art und Qualität der zu behandelnden Abfälle, der Kriterien und Grenzwerte für die Zuordnung der Abfälle zu diesen Anlagen, der anzuwendenden Messverfahren, der Überwachung während des Betriebs und der Nachsorge und die von diesen Anlagen einzuhaltenden, dem Stand der Technik entsprechenden Emissionsgrenzwerte; nähere Anforderungen an die Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den einzelnen Anlagentypen oder Schadstoffen;
Zugänglichmachung von Informationen über Emissionen und die Prozessführung bei IPPC-Behandlungsanlagen und Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen;
2.Ziffer 2
abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Z 1 für bereits genehmigte Behandlungsanlagen, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen;abweichende Regelungen zu den Bestimmungen gemäß Ziffer eins, für bereits genehmigte Behandlungsanlagen, wenn sie wegen der Unverhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand zur Erfüllung der betreffenden Verordnungsbestimmungen und dem dadurch erreichbaren Nutzen für die zu schützenden Interessen sachlich gerechtfertigt sind; Fristen, innerhalb der bei In-Kraft-Treten einer Verordnung bestehende, rechtskräftig genehmigte Behandlungsanlagen an die Bestimmungen der Verordnung anzupassen sind; dies gilt nicht, wenn sich der Inhaber innerhalb der durch Verordnung festzulegenden Frist, die zwölf Monate ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung nicht überschreitet, gegenüber der zuständigen Behörde unwiderruflich verpflichtet, die Behandlungsanlage in der vorgeschriebenen Weise innerhalb der in der Verordnung festgelegten Frist zu schließen;
3.Ziffer 3
zusätzliche Antragsunterlagen und Bescheidinhalte unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorschriften entsprechend dem Anlagentyp und der zu behandelnden Abfälle;
4.Ziffer 4
unter Bedachtnahme auf eine ausreichende, sichere und genaue Erfassung und Beurteilung der zu behandelnden Abfälle und der Emissionen nähere Bestimmungen über Art und Form der Aufzeichnungen und über Zeitpunkt, Art und Form der diesbezüglichen Meldungen;
5.Ziffer 5
in Abhängigkeit vom Anlagentyp nähere Bestimmungen über den Inhalt der Sicherstellung, deren Festsetzung, Art, Bemessung, Leistung, Zugriff, Verfall, Verwendung und Freiwerden, einschließlich einer angemessenen Sicherstellung für bestehende Behandlungsanlagen;
6.Ziffer 6
nähere Bestimmungen betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, insbesondere über die Pflichten des Betriebsinhabers nach einem schweren Unfall, über das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht, die Kriterien für die Einschränkung des Sicherheitsberichts, die internen Notfallspläne und die Information über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten bei Unfällen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß § 37 unterliegen und welche Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß § 37 ausgenommen sind.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzulegen, welche Behandlungsanlagen jedenfalls der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, unterliegen und welche Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von bestimmten nicht gefährlichen Abfällen jedenfalls von der Genehmigungspflicht gemäß Paragraph 37, ausgenommen sind.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung jene genehmigungspflichtigen mobilen Behandlungsanlagen festzulegen, die vergleichbare Auswirkungen auf den Mensch oder die Umwelt haben wie ortsfeste Behandlungsanlagen.
SchlagworteVerbrennungsanlage
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40126506
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.