← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt besondere Vorkehrungen in Strafsachen während der COVID-19-Pandemie, um die Verbreitung des Virus zu verhindern. Es ermöglicht der Bundesministerin für Justiz, bestimmte Abläufe in Strafverfahren anzupassen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz KundmachungsorganBGBl. I Nr. 16/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 9Paragraph 9 Inkrafttretensdatum05.04.2020 Außerkrafttretensdatum30.06.2023 Abkürzung1. COVID-19-JuBG Index22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren TextII. Hauptstückrömisch zwei. HauptstückVerfahren in StrafsachenBesondere Vorkehrungen in Strafsachen§ 9.Paragraph 9, In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl. I Nr. 12/2020, getroffen wurden, über die Fälle des § 183 StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 183 Abs. 1 StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach § 183 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass In Strafsachen kann die Bundesministerin für Justiz für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem Bundesgesetz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, getroffen wurden, über die Fälle des Paragraph 183, StPO hinaus die Zuständigkeit einer anderen als der nach Paragraph 183, Absatz eins, StPO zuständigen Justizanstalt anordnen, ohne dass nach Paragraph 183, Absatz 2, letzter Satz, Absatz 3 und 4 erster Halbsatz StPO vorgegangen werden müsste, und darüber hinaus durch Verordnung anordnen, dass 1.Ziffer eins ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 der Strafprozeßordnung (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, oder für eine Delegierung nach § 39 StPO vorliegt;ein wichtiger Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach Paragraph 28, der Strafprozeßordnung (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder für eine Delegierung nach Paragraph 39, StPO vorliegt; 2.Ziffer 2 Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach § 83 Abs. 3 erster Satz StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;Zustellungen, Ladungen und Aufforderungen nach Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz StPO nur in Fällen angeordnet werden dürfen, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird; 3.Ziffer 3 die Fristen nach § 88 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 106 Abs. 3 und Abs. 5 letzter Satz, § 194 Abs. 2, § 195 Abs. 2, § 213 Abs. 2, § 276a, § 284 Abs. 1, § 285 Abs. 1 und Abs. 4, § 294 Abs. 1 und 2, § 357 Abs. 2, § 408 Abs. 1, § 409 Abs. 1, § 427 Abs. 3, § 430 Abs. 5, § 466 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und Abs. 5, § 478 Abs. 1 und § 491 Abs. 6 StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in § 276a zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird;die Fristen nach Paragraph 88, Absatz eins,, Paragraph 92, Absatz eins,, Paragraph 106, Absatz 3 und Absatz 5, letzter Satz, Paragraph 194, Absatz 2,, Paragraph 195, Absatz 2,, Paragraph 213, Absatz 2,, Paragraph 276 a,, Paragraph 284, Absatz eins,, Paragraph 285, Absatz eins und Absatz 4,, Paragraph 294, Absatz eins, und 2, Paragraph 357, Absatz 2,, Paragraph 408, Absatz eins,, Paragraph 409, Absatz eins,, Paragraph 427, Absatz 3,, Paragraph 430, Absatz 5,, Paragraph 466, Absatz eins und 2, Paragraph 467, Absatz eins und Absatz 5,, Paragraph 478, Absatz eins und Paragraph 491, Absatz 6, StPO sowie sonstige von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht gesetzte Fristen bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen werden und mit 1. Mai 2020 neu zu laufen beginnen, wobei diese Unterbrechung mit Ausnahme der in Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO bezeichneten Frist nicht für Fristen in Verfahren gilt, in denen der Beschuldigte in Haft angehalten wird; 4.Ziffer 4 Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach § 175 Abs. 4 zweiter Satz StPO zu ergehen hat , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist;Haftverhandlungen nicht stattzufinden haben und die Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 175, Absatz 4, zweiter Satz StPO zu ergehen hat , soweit im Einzelfall eine Durchführung der Haftverhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung nicht möglich ist; 5.Ziffer 5 der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden;der Besuchsverkehr (Paragraph 188, Absatz eins, StPO) für die Dauer der angeordneten Betretungsverbote auf telefonische Kontakte beschränkt wird oder sonstige Beschränkungen des Verkehrs mit der Außenwelt vorgesehen werden; 6.Ziffer 6 Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht eingerechnet werden;Zeiten aufgrund solcher Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, nach Paragraph 200, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3 und Paragraph 409 a, Absatz 3, StPO nicht eingerechnet werden; 7.Ziffer 7 in die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist.in die in Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, StPO geregelten Fristen Zeiten nicht eingerechnet werden, in denen eine Leistungserbringung auf Grund solcher Maßnahmen nicht möglich ist. Zuletzt aktualisiert am30.12.2022 Gesetzesnummer20011087 DokumentnummerNOR40222705

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.