Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), legt fest, welche Materialien nicht als Abfall im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten. Es definiert Ausnahmen vom Geltungsbereich der Abfallvorschriften.
Für wen: Personen und Unternehmen, die mit Abwasser, gasförmigen Ableitungen, Kohlendioxid, bergbaulichen Abfällen, radioaktiven Stoffen, tierischen Nebenprodukten, Sedimenten und Böden umgehen; Das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Energie- und Netzwirtschaftsrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Materialien, die nicht als Abfall im Sinne des Gesetzes gelten.
- Spezifische Arten von Abwasser und gasförmigen Ableitungen.
- Umgang mit Kohlendioxid bei geologischer Speicherung.
- Bestimmte bergbauliche Abfälle und radioaktive Stoffe.
- Tierische Körper und Nebenprodukte unter bestimmten Bedingungen.
- Nicht kontaminierte Sedimente und Böden.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen und Unternehmen, die mit Abwasser, gasförmigen Ableitungen, Kohlendioxid, bergbaulichen Abfällen, radioaktiven Stoffen, tierischen Nebenprodukten, Sedimenten und Böden umgehen.
- Das Bundesheer und die Heeresverwaltung bei bestimmten Einsätzen.
Was sind die Eckpunkte?
- Abwasser und bestimmte Wässer gemäß AAEV sind keine Abfälle.
- Kohlendioxid, das für geologische Speicherung abgeschieden und transportiert wird oder mit weniger als 100 Kilotonnen zu Forschungszwecken gespeichert wird, ist kein Abfall.
- Bergbauabfälle, die dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen und innerhalb eines Bergbaubetriebs verwendet oder abgelagert werden, sind keine Abfälle.
- Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode kamen, und bestimmte tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind keine Abfälle, außer sie sind für spezifische Abfallbehandlungsanlagen bestimmt.
- Nicht kontaminierte Sedimente und Böden, die unter bestimmten Bedingungen umgelagert oder verwendet werden, sind keine Abfälle.
- Das Bundesheer und die Heeresverwaltung unterliegen bei Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 2001 und deren unmittelbarer Vorbereitung nicht diesem Bundesgesetz.
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Energie- und Netzwirtschaftsrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3 Inkrafttretensdatum16.02.2011 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAusnahmen vom Geltungsbereich§ 3.Paragraph 3,
4.Ziffer 4 radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, BGBl. Nr. 227/1969,radioaktive Stoffe gemäß Strahlenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, 5.Ziffer 5 a)Litera a Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 595/2010 zur Änderung der Anhänge VIII, X und XI der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 173 vom 8. 7. 2010 S 1, zu beseitigen sind, undKörper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Körper von Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 273 vom 10. 10. 2002 S 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 595 aus 2010, zur Änderung der Anhänge römisch acht, römisch zehn und römisch elf der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 173 vom 8. 7. 2010 S 1, zu beseitigen sind, und b)Litera b sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind,sonstige tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, fallen, mit Ausnahme derjenigen, die für spezifische Abfallbehandlungsanlagen wie die Verbrennung in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage, oder die Behandlung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind, 6.Ziffer 6 Sprengstoffabfälle aus dem zivilen oder militärischen Bereich, ausgenommen Abfälle von pyrotechnischen Erzeugnissen, die aus Fahrzeugen oder Altfahrzeugen ausgebaut wurden, 7.Ziffer 7 nicht kontaminierte Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren oder zur Landgewinnung bei Oberflächengewässern umgelagert werden.
8.Ziffer 8 nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden.
SchlagworteBGBl. I Nr. 146/2001Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40126477