Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verteilung von Kontingenten und die Ausstellung von Kontingentscheinen für bestimmte Weine und Schaumweine, die aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importiert werden. Sie legt fest, wie diese Kontingente berechnet und an Importeure vergeben werden.
Was es regelt
- Die Definition des Kontingentzeitraums (Kalenderjahr).
- Die Berechnung der Kontingente für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine.
- Die Ausstellung von Kontingentscheinen an Antragsteller basierend auf früheren Importen.
- Die Anpassung von Firmenquoten, wenn Kontingente nicht ausgeschöpft sind oder überschritten werden.
Wen es betrifft
- Antragsteller, die Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft importieren.
- Firmen, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 bestimmte Weine und Retsina importiert haben.
Eckpunkte
- Der Kontingentzeitraum ist ein Kalenderjahr.
- Für die Zeit vom Inkrafttreten bis 31. Dezember 1993 gelten spezielle Regelungen zur Kontingentberechnung.
- Kontingentscheine werden basierend auf nachweislich getätigten Importen (Vorbezügen) ausgestellt.
- Ab 1. Jänner 1995 werden die Importe des vorangegangenen Kalenderjahres zur Berechnung herangezogen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel29. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 395/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 931/1993Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 931 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum15.04.1993
Außerkrafttretensdatum31.12.1993
TextKontingentverteilung
§ 3. (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr. Für die Zeit vom Inkrafttreten bis 31. Dezember 1993 gilt Nummer 10 der Vereinbarung, Anhang III, des genannten Abkommens, vermindert um jenen Anteil an Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) bzw. Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.), die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1988 über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, BGBl. Nr. 718/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 402/1992, zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 1993 freigegeben wurden.Paragraph 3, (1) Als Kontingentzeitraum gilt ein Kalenderjahr. Für die Zeit vom Inkrafttreten bis 31. Dezember 1993 gilt Nummer 10 der Vereinbarung, Anhang römisch drei, des genannten Abkommens, vermindert um jenen Anteil an Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.) bzw. Qualitätsschaumweinen bestimmter Anbaugebiete (b. A.), die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. Dezember 1988 über die Verwaltung von Kontingenten und Ausstellung von Kontingentscheinen für Qualitätsweine und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete zur Erlangung von Vorzugszollsätzen im Warenverkehr zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 718 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1992,, zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem 30. Juni 1993 freigegeben wurden.
(2)Absatz 2,Antragstellern, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sowie Retsina und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Abs. 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von Weinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für den dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeitraum (1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den in Nummer 1 und 3 der genannten Vereinbarung unterliegenden Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Berechnungszeitraumes 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 unter Heranziehung der Abs. 3 und 4 maßgebend. Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine zur Berechnung herangezogen.Antragstellern, die im Wirtschaftsjahr 1991/92 (1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992) Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete sowie Retsina und Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeführt haben (Vorbezüge), sind über Antrag aus den für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis 31. Dezember 1993 zur Verfügung stehenden Kontingenten Kontingentscheine gemäß Absatz 3 und 4 auf der Grundlage der nachweislich getätigten Einfuhren von Weinen der genannten Art aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Vorbezüge) auszustellen. Für den dem 31. Dezember 1993 folgenden Kontingentzeitraum (1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1994) sind die von den Antragstellern nachweislich getätigten Einfuhren (Vorbezüge) von den in Nummer 1 und 3 der genannten Vereinbarung unterliegenden Weinen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft des Berechnungszeitraumes 1. Juli 1992 bis 31. Dezember 1993 unter Heranziehung der Absatz 3 und 4 maßgebend. Ab 1. Jänner 1995 werden die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nachweislich getätigten Einfuhren der genannten Weine zur Berechnung herangezogen.
(3)Absatz 3,Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.Findet die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Weine in den vorgesehenen Kontingenten Deckung, sind den Antragstellern mit Vorbezügen Kontingentscheine jeweils in der Höhe ihrer Vorbezüge auszustellen.
(4)Absatz 4,Sind die Kontingente auf Grund der erstmaligen Verteilung nicht erschöpft, werden über Antrag die Firmenquoten von Antragstellern mit Vorbezügen im Verhältnis der Gesamtvorbezüge zum Gesamtkontingent aufgestockt, sofern die Ausnützung der Erstzuteilung nachgewiesen wird.
(5)Absatz 5,Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Abs. 2 genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Abs. 2 verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Abs. 2 die vorgesehenen Kontingente übersteigen.Übersteigt die Summe aller in den jeweils relevanten Bezugszeiträumen nachweislich getätigten Einfuhren der in Absatz 2, genannten Weine die für die jeweiligen Kontingentzeiträume vorgesehenen Kontingente, werden die für die Kontingentverteilung maßgeblichen Vorbezüge gemäß Absatz 2, verhältnismäßig in jenem Ausmaß gekürzt, in dem die Summe der jeweiligen Vorbezüge gemäß Absatz 2, die vorgesehenen Kontingente übersteigen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.