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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Grundsätze für die Verwertung und Behandlung von Abfällen, insbesondere von gefährlichen Abfällen und Altölen, um Beeinträchtigungen der Umwelt zu vermeiden. Es legt fest, wie diese Abfälle gelagert, behandelt und entsorgt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17 Inkrafttretensdatum16.07.2001 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextVerwertungs- und Behandlungsgrundsätze§ 17.Paragraph 17, (1)Absatz eins,Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden. (1a)Absatz eins a,Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wennUnbeschadet des Abschnittes römisch fünf ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn 1.Ziffer eins abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden, 2.Ziffer 2 nur durch den Mischvorgang a)Litera a abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder b)Litera b anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle eingehalten werden, 3.Ziffer 3 dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.dieser Abfall im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, behandelt oder verwendet wird. Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des Paragraph 11, Absatz eins, ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist. (2)Absatz 2,Beim Abbruch von Baulichkeiten sind, 1.Ziffer eins verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen, 2.Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, zuzuführen. (3)Absatz 3,Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem Paragraph 15, Absatz eins, 2, Ziffer 2, oder Ziffer 4, oder Paragraph 24, Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (Paragraph 30,) abzugeben oder gemäß den Paragraphen 34, ff zu verbringen. (4)Absatz 4,Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern. (5)Absatz 5,Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, vermieden werden. SchlagworteVerwertungsgrundsatz Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR40011170

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.