Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, welche Unterlagen für einen Genehmigungsantrag für Abfallbehandlungsanlagen, Deponien und bestimmte Industrieanlagen (IPPC-Anlagen) eingereicht werden müssen. Es stellt sicher, dass alle relevanten Informationen für die Genehmigungsprüfung vorliegen.
Für wen: Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage, eine Deponie oder eine IPPC-Behandlungsanlage beantragen; Behörden, die solche Genehmigungsanträge prüfen.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die erforderlichen Unterlagen für Genehmigungsanträge von Abfallbehandlungsanlagen.
- Zusätzliche Unterlagen für Deponieprojekte.
- Spezielle Anforderungen an Genehmigungsanträge für IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Möglichkeit der Behörde, zusätzliche Unterlagen anzufordern oder auf bestimmte Angaben zu verzichten.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller, die eine Genehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage, eine Deponie oder eine IPPC-Behandlungsanlage beantragen.
- Behörden, die solche Genehmigungsanträge prüfen.
Was sind die Eckpunkte?
- Anträge müssen in vierfacher Ausfertigung eingereicht werden.
- Ein amtlicher Grundbuchsauszug darf nicht älter als sechs Wochen sein.
- Für Deponieprojekte sind Angaben zu hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen erforderlich.
- Antragsteller müssen Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, besonders kennzeichnen.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 39Paragraph 39 Inkrafttretensdatum01.01.2005 Außerkrafttretensdatum09.04.2008 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteAbs. 3 Z 7a ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem Absatz 3, Ziffer 7 a, ist auf Genehmigungsanträge anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2005 gestellt werden (vgl. § 91 Abs. 10).31. Mai 2005 gestellt werden vergleiche Paragraph 91, Absatz 10,).
TextAntragsunterlagen§ 39.Paragraph 39,
1.Ziffer eins Angaben über die Eignung des vorgesehenen Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts;
3.Ziffer 3 die grundbücherliche Bezeichnung der von der Behandlungsanlage betroffenen Liegenschaft unter Anführung des Eigentümers und unter Anschluss eines amtlichen Grundbuchsauszugs, der nicht älter als sechs Wochen ist;
4.Ziffer 4 die Zustimmungserklärung des Liegenschaftseigentümers, auf dessen Liegenschaft die Behandlungsanlage errichtet werden soll, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist;
5.Ziffer 5 die Bekanntgabe der Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen;
6.Ziffer 6 eine Betriebsbeschreibung einschließlich der Angaben der zu behandelnden Abfallarten, der Behandlungsverfahren und eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstiger Betriebseinrichtungen;
7.Ziffer 7 eine Baubeschreibung mit den erforderlichen Plänen und Skizzen;
8.Ziffer 8 eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 Abs. 3);eine Beschreibung der beim Betrieb der Behandlungsanlage zu erwartenden anfallenden Abfälle und der Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung oder Beseitigung (Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, Absatz 3,);
9.Ziffer 9 eine Beschreibung der zu erwartenden Emissionen der Behandlungsanlage und Angaben über die Vermeidung oder, sofern dies nicht möglich ist, die Verringerung der Emissionen.
1.Ziffer eins Angaben zu den hydrologischen, geologischen und wasserwirtschaftlichen Merkmalen des Standortes;
2.Ziffer 2 Angaben über den Deponietyp und das vorgesehene Gesamtvolumen;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Betriebs- und Überwachungsmaßnahmen (Betriebs- und Überwachungsplan) einschließlich einer Beschreibung der zum Schutz der Umwelt, insbesondere der Luft und der Gewässer, vorgesehenen Maßnahmen unter Angabe der vorgesehenen Messverfahren, Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen;
4.Ziffer 4 Angaben über Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und zur Begrenzung von deren Folgen für die Menschen und die Umwelt;
5.Ziffer 5 Angaben über die für die Stilllegung des Deponiebetriebs vorgesehenen Maßnahmen (vorläufiger Stilllegungsplan) und die Nachsorgemaßnahmen, insbesondere ein Überwachungsplan;
6.Ziffer 6 Angaben über die Art und Höhe der Sicherstellung;
7.Ziffer 7 die Darstellung der Abdeckung der Kosten der Errichtung, der geschätzten Kosten des Betriebs, der Stilllegung und der Nachsorge im in Rechnung zu stellenden Entgelt für die Ablagerung aller Abfälle auf der Deponie.
1.Ziffer eins Angaben über die in der Behandlungsanlage eingesetzten und erzeugten Stoffe und Energie;
2.Ziffer 2 eine Beschreibung des Zustands des Anlagengeländes;
3.Ziffer 3 eine Beschreibung der Quellen der Emissionen aus der Behandlungsanlage;
4.Ziffer 4 eine Beschreibung der Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Behandlungsanlage in jedes Umweltmedium;
5.Ziffer 5 eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
6.Ziffer 6 Angaben über Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen;
7.Ziffer 7 Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 3;Angaben über sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 43, Absatz 3,;
7a.Ziffer 7 a die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht;
8.Ziffer 8 eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 7 und gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 8 und 9.eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Angaben gemäß Ziffer eins bis 7 und gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 8 und 9,
SchlagworteBetriebsmaßnahme, Betriebsplan, Geschäftsgeheimnis Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060784