Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Pflichten von Unternehmen, die Verpackungen in Österreich in Verkehr bringen, insbesondere ihre Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen. Es legt fest, wer als "Primärverpflichteter" gilt und welche Meldepflichten bestehen.
Was es regelt
- Die Definition von "Primärverpflichteten" für Verpackungen.
- Die Pflicht zur Teilnahme an Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen.
- Ausnahmen von der Teilnahmeverpflichtung.
- Meldepflichten für bestimmte Daten über Verpackungen.
Wen es betrifft
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen in Österreich.
- Abpacker, Importeure und Eigenimporteure von Waren mit Verpackungen in Österreich.
- Versandhändler ohne Sitz in Österreich, die Verpackungen oder verpackte Waren an private Endverbraucher in Österreich liefern.
Eckpunkte
- Primärverpflichtete müssen an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnehmen.
- Die Teilnahmeverpflichtung entfällt, wenn eine vorgelagerte Vertriebsstufe bereits teilnimmt, für Mehrwegverpackungen oder für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind.
- Wer nicht oder nicht ausreichend teilgenommen hat und bestraft wurde, muss nachträglich teilnehmen und dies der Bundesministerin nachweisen.
- Meldepflichtige müssen Daten elektronisch über edm.gv.at registrieren und Änderungen unverzüglich melden.
- Bei fehlenden technischen Möglichkeiten kann die Registrierung oder Änderung schriftlich beim Umweltbundesamt gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro erfolgen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 13gParagraph 13 g
Inkrafttretensdatum11.12.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextPflichten für Primärverpflichtete von Verpackungen§ 13g.Paragraph 13 g,
(1)Absatz eins,Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:Als Primärverpflichtete für Verpackungen gelten folgende Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen:
1.Ziffer eins
Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen im Sinne einer Verordnung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes,
2.Ziffer 2
Abpacker mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
3.Ziffer 3
Importeure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter,
4.Ziffer 4
Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
5.Ziffer 5
Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des § 5a KSchG übergeben.Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG übergeben.
(2)Absatz 2,Primärverpflichtete gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13h an einem gemäß den §§ 29ff genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.Primärverpflichtete gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß Paragraph 13 h, an einem gemäß den Paragraphen 29 f, f, genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
(3)Absatz 3,Die Teilnahmeverpflichtung gemäß Abs. 2 entfälltDie Teilnahmeverpflichtung gemäß Absatz 2, entfällt
1.Ziffer eins
in dem Umfang, in dem eine vorgelagerte Vertriebstufe nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilnimmt; der Primärverpflichtete hat die Nachweise auf Verlangen der Behörde vorzulegen; und
2.Ziffer 2
für nachweislich bepfandete Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrwegverpackungen); gleiches gilt für Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind und bei einer Lieferung im direkten Austausch zwischen Lieferanten und Kunden den Besitzer wechseln, ohne dass bei diesem Vorgang ein Pfandbetrag verrechnet wird, und
3.Ziffer 3
für Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, dass sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren.
(4)Absatz 4,Sofern ein Primärverpflichteter für Verpackungen nicht oder nicht ausreichend an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen und dies zu einer rechtskräftigen Bestrafung geführt hat, hat der Primärverpflichtete nachträglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen und dies der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nachzuweisen.
(5)Absatz 5,Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach Paragraph 14, Absatz eins, über Verpackungen haben die Daten gemäß Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Meldepflichtigen über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zu melden. Sofern dem Meldepflichtigen keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.
SchlagworteSammelsystem
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40239314
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.