Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ursprungsregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, um Präferenzbehandlungen zu ermöglichen. Es legt fest, wann ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis gilt und welche Nachweise dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Definition von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Österreichs.
- Die Bedingungen, unter denen Erzeugnisse mit nicht vollständig hergestellten Vormaterialien als Ursprungserzeugnisse gelten.
- Die Anforderungen an den direkten Transport von Waren, um Präferenzbehandlungen zu erhalten.
- Die notwendigen Dokumente für den Nachweis der Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr.
Wen es betrifft
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich.
- Personen oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Österreich handeln.
Eckpunkte
- Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt wurde.
- Verpackungsmaterialien und Behältnisse werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
- Präferenzbehandlungen gelten nur für Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Österreich befördert werden, mit Ausnahmen für Durchfuhr und vorübergehende Einlagerung unter zollamtlicher Überwachung.
- Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erforderlich, wobei die Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ gefolgt von „(AGRI)“ verwendet werden müssen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen
KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
TypVertrag – EG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6
Inkrafttretensdatum01.01.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Index59/04 EU – EWR
Text Anhang VI
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URSPRUNGSREGELN
1.Ziffer eins
(1) Zur Anwendung des Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Österreichs, wenn es vollständig dort gewonnen oder hergestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Folgende Erzeugnisse gelten als vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt:
a)Litera a
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
b)Litera b
dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
c)Litera c
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
d)Litera d
Waren, die dort ausschließlich aus unter den Buchstaben a bis c genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.
(3)Absatz 3,Verpackungsmaterialien und Behältnisse, die ein Erzeugnis enthalten, werden bei der Feststellung, ob dieses Erzeugnis Ursprungseigenschaft besitzt, nicht berücksichtigt; es muß nicht nachgewiesen werden, daß es sich bei diesen Verpackungsmaterialien und Behältnissen um Ursprungserzeugnisse handelt.
2.Ziffer 2
Unbeschadet des Absatzes 1 gelten die in den Spalten 1 und 2 der Liste in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen worden sind und Vormaterialien enthalten, die dort nicht vollständig hergestellt worden sind, auch als Ursprungserzeugnisse, sofern die Voraussetzungen von Spalte 3 für die Be- oder Verarbeitung dieser Vormaterialien erfüllt worden sind.
3.Ziffer 3
(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für Erzeugnisse, die unmittelbar aus der Gemeinschaft nach Österreich oder aus Österreich in die Gemeinschaft befördert werden, ohne die Gebiete anderer Länder zu berühren. Jedoch kann die Beförderung von Erzeugnissen, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Österreichs gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten erfolgen, sofern die Erzeugnisse unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes verbleiben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
(2)Absatz 2,Der Nachweis, daß die in Unterabsatz (1) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist den Zollbehörden des Einfuhrlandes gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen zu erbringen.
4. (1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll 4 Titel V des EWR-Abkommens vorgelegt wird.4. (1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Österreich nach Maßgabe des Abkommens behandelt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung gemäß Protokoll 4 Titel römisch fünf des EWR-Abkommens vorgelegt wird.
(2)Absatz 2,In den Papieren gemäß Unterabsatz (1) wird durch Verwendung der Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ in einer der Abkommenssprachen, gefolgt durch die Buchstaben „AGRI“ in Klammern, deutlich auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei der Erklärung auf der Rechnung ersetzt vorstehende Angabe den Hinweis auf den „Präferenzursprung des EWR“ im Wortlaut der Erklärung in Anlage IV des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen.In den Papieren gemäß Unterabsatz (1) wird durch Verwendung der Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ in einer der Abkommenssprachen, gefolgt durch die Buchstaben „AGRI“ in Klammern, deutlich auf den Ursprung der Erzeugnisse hingewiesen. Bei der Erklärung auf der Rechnung ersetzt vorstehende Angabe den Hinweis auf den „Präferenzursprung des EWR“ im Wortlaut der Erklärung in Anlage römisch vier des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen.
(3)Absatz 3,Unbeschadet der Unterabsätze (1) und (2) sind die in Anhang I für Käse und Anhang III für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.Unbeschadet der Unterabsätze (1) und (2) sind die in Anhang römisch eins für Käse und Anhang römisch drei für Wein genannten Bescheinigungen als gültiger Ursprungsnachweis im Sinne dieses Abkommens zulässig, so daß keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Erklärung auf der Rechnung vorgelegt werden muß.
5. Die Bestimmungen des Titels IV (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), V (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und VI (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels IV gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.5. Die Bestimmungen des Titels römisch vier (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), römisch fünf (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und römisch sechs (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels römisch vier gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.
SchlagworteBearbeitung, Durchfuhrland
Zuletzt aktualisiert am27.01.2026
Gesetzesnummer10007415
DokumentnummerNOR12081209
alte DokumentnummerN5199328607J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.