Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Ursprungsregeln für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Handel zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Österreich, um Präferenzbehandlungen zu ermöglichen. Es legt fest, wann ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis gilt und welche Nachweise dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Die Definition von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Österreichs.
- Die Bedingungen, unter denen Erzeugnisse mit nicht vollständig hergestellten Vormaterialien als Ursprungserzeugnisse gelten.
- Die Anforderungen an den direkten Transport von Waren, um Präferenzbehandlungen zu erhalten.
- Die notwendigen Dokumente für den Nachweis der Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr.
Wen es betrifft
- Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Republik Österreich.
- Personen oder Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Gemeinschaft und Österreich handeln.
Eckpunkte
- Ein Erzeugnis gilt als Ursprungserzeugnis, wenn es vollständig in der Gemeinschaft oder Österreich gewonnen oder hergestellt wurde.
- Verpackungsmaterialien und Behältnisse werden bei der Feststellung der Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt.
- Präferenzbehandlungen gelten nur für Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Österreich befördert werden, mit Ausnahmen für Durchfuhr und vorübergehende Einlagerung unter zollamtlicher Überwachung.
- Als Nachweis der Ursprungseigenschaft sind eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung erforderlich, wobei die Worte „Gemeinschaft“ oder „Österreich“ gefolgt von „(AGRI)“ verwendet werden müssen.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über bestimmte die Landwirtschaft betreffende Vereinbarungen samt Beilagen KundmachungsorganBGBl. Nr. 390/1993 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015, TypVertrag – EG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 6Anlage 6 Inkrafttretensdatum01.01.1994 Außerkrafttretensdatum31.12.1994 Index59/04 EU – EWR Text Anhang VI ------------- URSPRUNGSREGELN 1.Ziffer eins
- Die Bestimmungen des Titels IV (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), V (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und VI (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels IV gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt.
- Die Bestimmungen des Titels römisch vier (Zollrückvergütung oder Zollbefreiung), römisch fünf (Nachweis der Ursprungseigenschaft) und römisch sechs (Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen) des Protokolls 4 zum EWR-Abkommen gelten sinngemäß. Das Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung gemäß den Bestimmungen des Titels römisch vier gilt nur für die Art Vormaterialien, für die das EWR-Abkommen gilt. SchlagworteBearbeitung, Durchfuhrland Zuletzt aktualisiert am27.01.2026 Gesetzesnummer10007415 DokumentnummerNOR12081209 alte DokumentnummerN5199328607J