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Kurz gesagt

Dieser Gesetzestext regelt, wie frühere Meldungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Aufträge aus anderen Abfallgesetzen in das aktuelle Abfallwirtschaftsgesetz überführt werden. Er legt auch Übergangsbestimmungen für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum20.08.1996 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextMeldungen, Bescheide, Auflagen§ 45.Paragraph 45, (1)Absatz eins,Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß § 13 Abs. 1. Meldungen auf Grund des § 17 Abs. 2 des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des § 19 Abs. 2.Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz eins, des Sonderabfallgesetzes gelten als dementsprechende Meldungen gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Meldungen auf Grund des Paragraph 17, Absatz 2, des Sonderabfallgesetzes gelten als Meldungen auf Grund des Paragraph 19, Absatz 2, (2)Absatz 2,Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des § 11 des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der §§ 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des § 248 a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 15.Erlaubnisse und Konzessionen, die auf Grund des Paragraph 11, des Sonderabfallgesetzes, auf Grund der Paragraphen 8 und 10 des Altölgesetzes 1986 sowie auf Grund des Paragraph 248, a der Gewerbeordnung 1973 erteilt wurden, gelten als Erlaubnisse im Sinne des Paragraph 15, (3)Absatz 3,Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß § 17 des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß § 30, daß die in § 30 vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist.Bewilligungen und Meldungen für Sammelstellen gemäß Paragraph 17, des Altölgesetzes 1986 gelten mit der Maßgabe als Bewilligungen und Meldungen gemäß Paragraph 30,, daß die in Paragraph 30, vorgesehenen Auflagen nachträglich vorzuschreiben sind, wenn dies nicht unverhältnismäßig ist. (4)Absatz 4,Aufträge gemäß § 7 des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß § 32.Aufträge gemäß Paragraph 7, des Sonderabfallgesetzes gelten als Aufträge gemäß Paragraph 32, (5)Absatz 5,Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 9, 9a und 9b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den §§ 34, 35 und 36.Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 9, 9 a und 9 b des Sonderabfallgesetzes gelten als Bewilligungen und Bestätigungen gemäß den Paragraphen 34, 35 und 36, (6)Absatz 6,Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß § 9 Abs. 1. Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des § 9 Abs. 6 - ein Abfallwirtschaftskonzept (§ 9 Abs. 2 erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.Bis zum 1. Juli 1990 errichtete Anlagen bedürfen keiner Genehmigung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Für derartige Anlagen, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt sind, ist bis zum 1. Juli 1993 - unbeschadet des Paragraph 9, Absatz 6, - ein Abfallwirtschaftskonzept (Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz) zu erstellen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (7)Absatz 7,Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß § 31b WRG 1959 angesucht wird.Die Genehmigungspflicht für Anlagen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, besteht nur für solche nichtgenehmigte Anlagen, mit deren Projektierung oder Bau nach dem 1. Juli 1990 begonnen wird, oder für solche Änderungen bestehender Anlagen, durch die nach dem 1. Juli 1990 weitere Flächen in Anspruch genommen werden sollen, in diesen Fällen jedoch nur, wenn bis zum 30. Juni 1994 um eine Bewilligung gemäß Paragraph 31 b, WRG 1959 angesucht wird. (8)Absatz 8,Für Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des § 34 Abs. 7 und des § 35 Abs. 2 Z 9 als erfüllt.Für Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35, die vor dem Inkrafttreten des Basler Übereinkommens erteilt wurden, gelten die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 7 und des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 9, als erfüllt. (9)Absatz 9,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß § 15 Abs. 1 tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß § 15 Abs. 1 zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 als Verwerter gefährlicher Abfälle tätig ist, Gebietskörperschaften und Verbände von Gebietskörperschaften, die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, tätig sind, und Betreiber öffentlicher Sammelstellen haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994 die Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den rechtzeitig eingebrachten Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang weiter ausgeübt werden. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137011 alte DokumentnummerN8199433521J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.