Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt, wer in einem Genehmigungsverfahren für bestimmte Anlagen, insbesondere Abfallbehandlungsanlagen, als Partei auftreten darf und welche Rechte diese Parteien haben. Es legt fest, wer Einwendungen erheben und Rechtsmittel einlegen kann.
Für wen: Antragsteller und Eigentümer von Liegenschaften, auf denen Anlagen errichtet werden sollen; Nachbarn, Gemeinden, das Arbeitsinspektorat, der Umweltanwalt sowie Inhaber von Wassernutzungen und Fischereiberechtigte.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Parteistellung in Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1.
- Die Rechte von Fischereiberechtigten bei nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer.
- Die Möglichkeit für Umweltorganisationen, Umweltschutzvorschriften geltend zu machen und Rechtsmittel zu ergreifen.
- Die Beteiligung von Umweltorganisationen aus anderen Staaten unter bestimmten Bedingungen.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Antragsteller und Eigentümer von Liegenschaften, auf denen Anlagen errichtet werden sollen.
- Nachbarn, Gemeinden, das Arbeitsinspektorat, der Umweltanwalt sowie Inhaber von Wassernutzungen und Fischereiberechtigte.
- Umweltorganisationen, die in Österreich oder in anderen Staaten anerkannt sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Insgesamt 14 Gruppen von Personen und Organisationen haben Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1.
- Fischereiberechtigte können Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren und haben Anspruch auf angemessene Entschädigung bei vermögensrechtlichen Nachteilen.
- Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend machen und Rechtsmittel ergreifen, wenn sie schriftliche Einwendungen während der Auflagefrist gemäß § 40 erhoben haben.
- Umweltorganisationen aus anderen Staaten können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Parteistellung haben, insbesondere wenn die Anlage Auswirkungen auf die Umwelt des anderen Staates hat.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 42Paragraph 42 Inkrafttretensdatum01.01.2014 Außerkrafttretensdatum22.11.2018 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextParteistellung§ 42.Paragraph 42,
14.Ziffer 14 Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, a)Litera a sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß § 40 Abs. 2 erfolgt ist,sofern für die zu genehmigende Errichtung, den zu genehmigenden Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Paragraph 40, Absatz 2, erfolgt ist, b)Litera b sofern die zu genehmigende Errichtung, der zu genehmigende Betrieb oder die zu genehmigende wesentliche Änderung der IPPC-Behandlungsanlage voraussichtlich Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates hat, für deren Schutz die Umweltorganisation eintritt, c)Litera c sofern sich die Umweltorganisation im anderen Staat am Genehmigungsverfahren betreffend eine IPPC-Behandlungsanlage beteiligen könnte, wenn die IPPC-Behandlungsanlage im anderen Staat errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, und d)Litera d soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 40 schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.soweit sie während der Auflagefrist gemäß Paragraph 40, schriftliche Einwendungen erhoben haben; die Umweltorganisationen können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen und Rechtsmittel ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40151767