← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt spezifische Details und Ergänzungen zum Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC), insbesondere in Bezug auf Privilegien, Immunitäten und finanzielle Regelungen. Es handelt sich um eine Vereinbarung, die durch einen Notenwechsel zwischen Österreich und der OPEC getroffen wurde.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) KundmachungsorganBGBl. Nr. 382/1974Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, TypVertrag - OPEC §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3 Inkrafttretensdatum10.06.1974 Außerkrafttretensdatum31.08.2010 Index19/20 Amtssitzabkommen TextDER BUNDESMINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Wien, am 18. Februar 1974 Exzellenz! Bezugnehmend auf das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder, das ich heute unterzeichnet habe, beehre ich mich vorzuschlagen, daß 1.Ziffer eins die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Gegenstände unentgeltlich nur zugunsten internationaler Organisationen oder wohltätiger Einrichtungen veräußert werden dürfen; 2.Ziffer 2 im Hinblick auf Artikel 38 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über Diplomatische Beziehungen und im Hinblick auf die österreichische Praxis die Republik Österreich den in Artikel 26 des Abkommens erwähnten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft und Staatenlosen mit ständigem Aufenthalt in Österreich nur die Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen gewähren wird; 3.Ziffer 3 in Übereinstimmung mit der Praxis der Republik Österreich, die dem Artikel 42 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, dem Österreich angehört, entspricht, in der Republik Österreich akkreditierte diplomatische Vertreter keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben dürfen, die auf persönlichen Gewinn gerichtet ist, und Einverständnis darüber besteht, daß dieselbe Beschränkung auf alle Personen anzuwenden ist, denen dieses Abkommen die gleichen Privilegien und Immunitäten gewährt, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gewährt werden; 4.Ziffer 4 Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen werden; 5.Ziffer 5 vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 lit. g des Abkommens Angestellten der OEL und Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfeorganen der OEl arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und den vorgenannten Personen, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der OEL erhalten hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der OEL in österreichischer Währung abgezogen wird.vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 22 Litera g, des Abkommens Angestellten der OEL und Personen, die keine Angestellten der OEL sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OEL ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OEL, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfeorganen der OEl arbeiten, gestattet sein soll, über die durch das Abkommen gewährten Erleichterungen hinaus Transfers in andere Länder bis zu einem Maximalbetrag von 1000 US-Dollar (eintausend) pro Jahr zu Lasten von Schillingguthaben durchzuführen, die in ihren Namen bei österreichischen Kreditinstituten unterhalten werden und den vorgenannten Personen, die Transfers in österreichischer Währung vorzunehmen wünschen, die den oben erwähnten Betrag überschreiten, solche Transfers von den österreichischen Behörden bis zur Höhe aller Gehälter, die die betreffende Person vorher in österreichischer Währung von der OEL erhalten hat, genehmigt werden, vorausgesetzt, daß die OEL zustimmt, daß der zu transferierende Betrag von den transferierbaren Guthaben der OEL in österreichischer Währung abgezogen wird. Sollte die OEL diesem Vorschlag zustimmen, habe ich die Ehre vorzuschlagen, daß dieses Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochschätzung. Rudolf Kirchschläger m. p. Seiner Exzellenz Dr. Abderrahman Khene Generalsekretär der Organisation der erdölexportierenden Länder Wien ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER Der Generalsekretär Wien, am 18. Februar 1974 Exzellenz! Ich habe die Ehre, den Empfang Ihrer Note vom 18. Februar 1974 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat: (Anm.: Wortlaut wie oben.)Anmerkung, Wortlaut wie oben.) Ich beehre mich zu bestätigen, daß die OEL diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OEL darstellen, welches am selben Tag wie das Amtssitzabkommen in Kraft tritt. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochschätzung. Dr. A. Khene m. p. (Generalsekretär) Seiner Exzellenz Dr. Rudolf Kirchschläger Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten Wien Zuletzt aktualisiert am21.04.2023 Gesetzesnummer10000559 DokumentnummerNOR12008040 alte DokumentnummerN1197415060S

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.