Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die freiwillige Erprobung und die Erprobung mit verstärkter Ladung von Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen solche Anträge genehmigt werden und wie nach der Erprobung mit Beschusszeichen zu verfahren ist.
Was es regelt
- Die Bedingungen für die Genehmigung von Anträgen auf freiwillige Erprobung.
- Die Bedingungen für die Genehmigung von Anträgen auf Erprobung mit verstärkter Ladung.
- Das Vorgehen bei der Anbringung von Beschusszeichen und Protokollnummern nach erfolgreicher Erprobung.
- Das Vorgehen bei Mängeln, die bei der Erprobung festgestellt werden.
Wen es betrifft
- Besitzer von Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die eine freiwillige Erprobung wünschen.
- Besitzer von Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die eine Erprobung mit verstärkter Ladung beantragen.
Eckpunkte
- Ein Antrag auf freiwillige Erprobung ist für Handfeuerwaffen und Schießgeräte stattzugeben, die keiner gesetzlichen Erprobungspflicht unterliegen oder bereits erprobt wurden und keine bestimmten Veränderungen erfahren haben.
- Ein Antrag auf Erprobung mit verstärkter Ladung ist stattzugeben, wenn die vorherige Erprobung keine Mängel ergab und das Gerät dem verstärkten Gasdruck standhalten wird.
- Nach erfolgreicher Erprobung werden Beschusszeichen und eine neue Protokollnummer angebracht; bei ausländischen Beschusszeichen wird das ursprüngliche Zeichen nicht entwertet.
- Werden Mängel festgestellt, ist gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren; bei neuen Geräten mit ausländischem Beschusszeichen ist das zuständige Beschussamt zu benachrichtigen.
Gesetzestext
verordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlagePa
§ 12Abs.
1 bzw. Abs. 4 angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren.hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. Absatz 4, angeführten Mängel ergeben, so ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren. 2.Ziffer 2 Bei Handfeuerwaffen und anderen Schießgeräten, die ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen: a)Litera a hat die Erprobung gemäß Abs. 3 keinen der in § 12 Abs. 1 angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (§ 15 Abs. 4) und die Protokollnummer (§ 12 Abs. 2) an den in § 15 Abs. 1 und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschußzeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (§ 17 Abs. 2) auszustellen;hat die Erprobung gemäß Absatz 3, keinen der in Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Mängel ergeben, so sind auf der Handfeuerwaffe bzw. dem Schießgerät die Beschußzeichen (Paragraph 15, Absatz 4,) und die Protokollnummer (Paragraph 12, Absatz 2,) an den in Paragraph 15, Absatz eins und 2 angegebenen Stellen anzubringen, ohne dabei das ausländische Beschußzeichen zu entwerten sowie auf Verlangen dem Einreicher eine Beschußbestätigung (Paragraph 17, Absatz 2,) auszustellen; b)Litera b hat die Erprobung gemäß Abs.
§ 12Abs.
1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren;hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich um eine gebrauchte Handfeuerwaffe bzw. ein gebrauchtes Schießgerät, so ist gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren; c)Litera c hat die Erprobung gemäß Abs.
§ 12Abs.
1 bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein neues Schießgerät, so ist unverzüglich das Beschußamt, welches das Beschußzeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß § 13 Abs. 2 zu verfahren.hat die Erprobung gemäß Absatz 3, einen der in Paragraph 12, Absatz eins, bzw. 4 angeführten Mängel ergeben und handelt es sich offensichtlich um eine neue Handfeuerwaffe bzw. ein neues Schießgerät, so ist unverzüglich das Beschußamt, welches das Beschußzeichen angebracht hat, zu benachrichtigen und im Einvernehmen mit diesem gemäß Paragraph 13, Absatz 2, zu verfahren.