📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 40aArtikel eins, Paragraph 40 a
Inkrafttretensdatum21.08.1996
Außerkrafttretensdatum30.09.1998
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufgaben der Zollorgane§ 40a.Paragraph 40 a,
(1)Absatz eins,Die Zollorgane sind funktionell für den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie tätig und haben
1.Ziffer eins
die gemäß § 20 mitzuführenden Begleitscheine,die gemäß Paragraph 20, mitzuführenden Begleitscheine,
2.Ziffer 2
die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowiedie für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (Paragraph 36,) und Notifizierungsbegleitscheine (Paragraph 35 a,) sowie
3.Ziffer 3
die Angaben gemäß Art. 11 der EG-VerbringungsVdie Angaben gemäß Artikel 11, der EG-VerbringungsV
zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß § 39 Abs. 1 lit. b Z 22 bis 24, Z 26 bis 28 sowie gemäß § 39 Abs. 1 lit. c Z 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.zur Vollziehung von Verboten und Beschränkungen der Beförderung von Abfällen zu kontrollieren und darüber einen Kontrollvermerk anzubringen. Übertretungen gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 22 bis 24, Ziffer 26 bis 28 sowie gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Ziffer 16 bis 18 sind dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Abs. 3 zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.Wird eine Abfallbeförderung ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Paragraph 36, durchgeführt, so hat die Zollstelle, in dessen Sprengel sich das Beförderungsmittel befindet, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen und erforderlichenfalls eine Maßnahme gemäß Absatz 3, zu veranlassen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Beförderungsmittel nur nach Anordnung der Zollstelle oder deren Organe in Betrieb genommen werden.
(3)Absatz 3,Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Abs. 2 sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisung gemäß Absatz 2, sind die Zollstelle und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Abfallbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Schlüssel des Beförderungsmittels, Absperren des Beförderungsmittels, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(4)Absatz 4,Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.Wird die Anordnung der Unterbrechung der Abfallbeförderung in Fällen drohender Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Abfallbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß den Paragraphen 37, 37 a, VStG 1991 geleistet wurde. Hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(5)Absatz 5,Der Bescheid gilt als zugestellt, wenn er dem Lenker des Beförderungsmittels oder demjenigen, der eine gleichwertige Tätigkeit ausübt, ausgefolgt wurde. Die Behörde hat den Transporteur von der Ausfolgung des Bescheides unverzüglich zu verständigen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk durch Verordnung erlassen.
(7)Absatz 7,Die Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des § 39 Abs. 1 lit. a Z 2 und 4, lit. b Z 14 und 19 mitzuwirken durchDie Zollorgane haben weiters bei der Vollziehung des Paragraph 39, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2 und 4, Litera b, Ziffer 14 und 19 mitzuwirken durch
1.Ziffer eins
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12139818
alte DokumentnummerN8199657377J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.