Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Änderungen und Korrekturen an den Angaben in Anhang III eines Abkommens zwischen der EU und Kasachstan vorgenommen werden können, insbesondere wenn es um den Geltungsbereich geht. Es legt fest, wie solche Vorschläge notifiziert und wann sie angenommen werden.
Was es regelt
- Vorschläge für Änderungen oder Berichtigungen der Angaben in Anhang III.
- Das Verfahren zur Notifizierung und Annahme von Änderungen, einschließlich der Notwendigkeit ausgleichender Anpassungen.
- Ausnahmen von der Pflicht zu ausgleichenden Anpassungen bei Änderungen.
- Das Verfahren für Berichtigungen, die den Geltungsbereich nicht beeinflussen.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens (EU und Kasachstan).
- Der Kooperationsausschuss, der Änderungen und Berichtigungen genehmigen kann.
Eckpunkte
- Eine Vertragspartei kann Änderungen oder Berichtigungen der Angaben in Anhang III vorschlagen.
- Bei einer Änderung muss die vorschlagende Partei dies schriftlich notifizieren und einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen unterbreiten.
- Ausgleichende Anpassungen sind nicht nötig, wenn die Änderung unerheblich ist oder eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle der Vertragspartei beseitigt wurde.
- Eine Änderung gilt als angenommen, wenn die andere Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen schriftlich Einwände erhebt.
- Berichtigungen, die den Geltungsbereich nicht beeinflussen (z.B. Namensänderungen, Fusionen, Aufspaltungen von Stellen), müssen alle zwei Jahre notifiziert werden.
- Werden keine Einwände innerhalb von 45 Tagen erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang III ändern.
- Bei Einwänden wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert, der dann über die Genehmigung entscheiden kann.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 136Artikel 136
Inkrafttretensdatum01.03.2020
Index59/04 EU – EWR
TextARTIKEL 136Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang III, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.Eine Vertragspartei kann eine Änderung oder Berichtigung der Angaben in Anhang römisch drei, die sich auf sie beziehen, vorschlagen.
Änderungen
(2)Absatz 2,Schlägt eine Vertragspartei eine Änderung vor,
a)Litera a
notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei schriftlich und
b)Litera b
unterbreitet sie der anderen Vertragspartei in der Notifikation einen Vorschlag für angemessene ausgleichende Anpassungen mit dem Ziel, den Geltungsbereich auf einem vergleichbaren Niveau wie vor der Änderung zu halten.
(3)Absatz 3,Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe b muss eine Vertragspartei keine ausgleichenden Anpassungen gewähren, wenn
a)Litera a
die betreffende Änderung in ihrer Wirkung unerheblich ist oder
b)Litera b
die Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, bei der die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.
(4)Absatz 4,Die Änderung gilt als von der anderen Vertragspartei – auch für die Zwecke von Kapitel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels – angenommen, sofern die Vertragspartei nicht innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a schriftlich Einwände mit der Begründung erhebt, dass folgende Voraussetzung nicht erfüllt sei:
a)Litera a
die gemäß Absatz 2 Buchstabe b vorgeschlagene Anpassung reicht aus, um die Vergleichbarkeit des einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereichs zu wahren;
b)Litera b
die Änderung ist nach Absatz 3 Buchstabe a in ihrer Wirkung unerheblich oder
c)Litera c
die Änderung betrifft eine Beschaffungsstelle, bei der nach Absatz 3 Buchstabe b die Kontrolle oder der Einfluss der Vertragspartei tatsächlich beseitigt worden ist.
Berichtigungen
(5)Absatz 5,Die folgenden Änderungen an Anhang III Teile 1 bis 3 gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken:Die folgenden Änderungen an Anhang römisch drei Teile 1 bis 3 gelten unter der Voraussetzung als Berichtigung, dass sie sich nicht auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Kapitels auswirken:
a)Litera a
eine Änderung des Namens einer Stelle;
b)Litera b
eine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil von Anhang III aufgeführt sind, undeine Fusion von zwei oder mehr Stellen, die in demselben Teil von Anhang römisch drei aufgeführt sind, und
c)Litera c
die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, vorausgesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des Anhangs III wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.die Aufspaltung einer Stelle in zwei oder mehr Stellen, vorausgesetzt, dass alle neuen Stellen in denselben Teil des Anhangs römisch drei wie die ursprüngliche Stelle aufgenommen werden.
(6)Absatz 6,Die Vertragsparteien notifizieren einander ihre Berichtigungsvorschläge alle zwei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels.1
(7)Absatz 7,Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation im Sinne des Absatzes 6 Einwände gegen eine vorgeschlagene Berichtigung melden. Erhebt eine Vertragspartei Einwände, so legt sie die Gründe dar, aus denen sie der Auffassung ist, dass die vorgeschlagene Berichtigung keine Änderung im Sinne des Absatzes 5 darstellt, und beschreibt sie die Auswirkungen der vorgeschlagenen Berichtigung auf den einvernehmlich vereinbarten Geltungsbereich dieses Abkommens. Werden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang der Notifikation keine schriftlichen Einwände erhoben, so gilt dies als Zustimmung der Vertragspartei zu der vorgeschlagenen Berichtigung.
Kooperationsausschuss
(8)Absatz 8,Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang III ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4 und 7 festgelegte Frist abläuft.Werden innerhalb der in den Absätzen 4 und 7 festgelegten Frist keine Einwände gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung erhoben, kann der Kooperationsausschuss Anhang römisch drei ändern, um einer solchen Änderung oder Berichtigung Rechnung zu tragen. Änderungen oder Berichtigungen gelten ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die in den Absätzen 4 und 7 festgelegte Frist abläuft.
(9)Absatz 9,Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und Anhang III entsprechend zu ändern.Werden gegen eine vorgeschlagene Änderung oder Berichtigung Einwände erhoben, wird die Angelegenheit vom Kooperationsausschuss erörtert. Der Kooperationsausschuss kann beschließen, eine Änderung oder Berichtigung zu genehmigen und Anhang römisch drei entsprechend zu ändern.
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1 Diese Verpflichtung gilt als von der Europäischen Union erfüllt, wenn diese der Republik Kasachstan Berichtigungen parallel zu dem Notifizierungszyklus im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am17.03.2025
Gesetzesnummer20011102
DokumentnummerNOR40222084
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.