Abfallwirtschaftsgesetz 2002
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Kategorien von Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die unter die IPPC-Richtlinie fallen, sowie die relevanten Stoffe, die diese Anlagen in die Luft und das Wasser abgeben können. Es legt fest, welche Abfallbehandlungsaktivitäten und welche Schadstoffe von Bedeutung sind.
Für wen: Betreiber von Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen; Betreiber von Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Kategorien von Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen.
- Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle.
- Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle.
- Deponien und deren Aufnahmekapazitäten.
- Relevante Stoffe, die in die Luft und das Wasser abgegeben werden können.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von Anlagen zur Beseitigung und Verwertung von gefährlichen Abfällen.
- Betreiber von Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle.
- Betreiber von Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle.
- Betreiber von Deponien.
Was sind die Eckpunkte?
- Anlagen zur Beseitigung gefährlicher Abfälle sind relevant, wenn ihre Kapazität mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr beträgt.
- Anlagen zur Verwertung gefährlicher Abfälle sind relevant, wenn ihre Kapazität mehr als 10 Tonnen pro Tag oder mehr als 3.500 Tonnen pro Jahr beträgt und bestimmte Verwertungsverfahren (R2, R6, R7, R9, R1 des Anhangs 2) umfassen.
- Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle sind relevant, wenn ihre Kapazität über 3 Tonnen pro Stunde oder mehr als 25.000 Tonnen pro Jahr liegt.
- Deponien sind relevant, wenn ihre Aufnahmekapazität über 10 Tonnen pro Tag oder ihre Gesamtkapazität mehr als 25.000 Tonnen beträgt, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponien.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2004, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 5Anlage 5 Inkrafttretensdatum01.01.2007 Außerkrafttretensdatum20.06.2013 AbkürzungAWG 2002 Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz BeachteTritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 9).Tritt mit In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, über Deponien, längstens am 1. Jänner 2007 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 9,).
TextAnhang 5 IPPC-Behandlungsanlagen Teil 1 Kategorien von Tätigkeiten1.Ziffer eins Anlagen zur Beseitigung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr;
2.Ziffer 2 Anlagen zur Verwertung von gefährlichen Abfällen mit einer Kapazität von mehr als zehn Tonnen pro Tag oder mehr als 3 500 Tonnen pro Jahr, und zwar: a)Litera a R2 des Anhangs 2 (Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln), b)Litera b R6 des Anhangs 2 (Regenerierung von Säuren und Basen), c)Litera c R7 des Anhangs 2 (Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen), d)Litera d R9 des Anhangs 2 (Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl), e)Litera e R1 des Anhangs 2 (Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung);
3.Ziffer 3 Müllverbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle mit einer Kapazität von über drei Tonnen pro Stunde oder mehr als 25 000 Tonnen pro Jahr;
4.Ziffer 4 Anlagen zur Beseitigung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von über 50 Tonnen pro Tag oder mehr als 17 500 Tonnen pro Jahr, und zwar: a)Litera a D8 des Anhangs 2 (Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen und Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren beseitigt werden), b)Litera b D9 des Anhangs 2 (Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist, und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 angeführten Verfahren beseitigt werden, zB Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren);
5.Ziffer 5 Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach § 65 Abs. 1.Deponien mit einer Aufnahmekapazität von über zehn Tonnen pro Tag oder einer Gesamtkapazität von mehr als 25 000 Tonnen, ausgenommen Bodenaushub- und Inertabfalldeponie gemäß einer Verordnung nach Paragraph 65, Absatz eins,
Teil 2 Relevante Stoffe LUFT1. Schwefeloxide und sonstige Schwefelverbindungen
SchlagworteBodenaushubdeponie Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer20002086 DokumentnummerNOR40060808