Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt Übergangsbestimmungen für die Abfallwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf neue Abfallbezeichnungen, Deponien, Abfallwirtschaftskonzepte, Sammel- und Verwertungssysteme sowie IPPC-Behandlungsanlagen. Es legt Fristen und Bedingungen fest, unter denen bestehende Regelungen oder Tätigkeiten fortgeführt werden dürfen.
Was es regelt
- Die Verbindlichkeit neuer Bezeichnungen für Abfallarten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 4.
- Die Bedingungen für Deponien, um die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 zu vermeiden, bis sie an den Stand der Technik angepasst sind.
- Die Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten für bestimmte Anlagen.
- Den Weiterbetrieb bestehender Sammel- und Verwertungssysteme unter bestimmten Voraussetzungen.
- Die Anpassung von bestehenden IPPC-Behandlungsanlagen an neue Anforderungen.
Wen es betrifft
- Inhaber von Anlagengenehmigungen oder Berechtigungen zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen.
- Inhaber von Deponien.
- Betreiber von Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen.
- Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen.
- Betreiber von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Abfallsammler oder -behandler, wenn eine Abfallart erstmals als gefährlich eingestuft wird.
Eckpunkte
- Neue Abfallbezeichnungen werden ein Jahr nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 4 verbindlich.
- Anlagen mit über 20 Arbeitnehmern, für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, müssen innerhalb von zwölf Monaten ein solches gemäß § 10 erstellen.
- Bestehende Sammel- und Verwertungssysteme dürfen bis zur rechtskräftigen Entscheidung weiterbetrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 36 eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.
- Bestehende IPPC-Behandlungsanlagen müssen spätestens am 31. Oktober 2007 den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 entsprechen.
- Wenn eine Abfallart neu als gefährlich eingestuft wird, dürfen Abfallsammler oder -behandler ihre Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben, wenn sie innerhalb von drei Monaten eine Erlaubnis gemäß § 25 beantragen oder eine Anzeige gemäß § 24 erstatten.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 78Paragraph 78
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAllgemeine Übergangsbestimmungen§ 78.Paragraph 78,
(1)Absatz eins,Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß § 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten.Ein Jahr nach In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4, (Abfallverzeichnis), mit der die Bezeichnungen neu festgelegt werden, sind diese neuen Bezeichnungen der Abfallarten verbindlich. Die Behörde hat von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, welche neuen Bezeichnungen der Abfallarten den in der Anlagengenehmigung oder in der Berechtigung zur Sammlung oder Behandlung von Abfällen enthaltenen Bezeichnungen entsprechen. Parteistellung hat der Inhaber der Erlaubnis oder der Anlage. In der Zeit zwischen dem In-Kraft-Treten einer Verordnung gemäß Paragraph 4 und der Verbindlichkeit der neuen Bezeichnungen erteilte Genehmigungen oder Berechtigungen haben zusätzlich die neuen Bezeichnungen der Abfallarten zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des § 7 Abs. 5 nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die §§ 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des § 5 Z 7 der Deponieverordnung, einhält.Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Anpassung der betreffenden Deponie an den Stand der Technik der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, abgeschlossen ist, tritt die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 5, nur ein, wenn der Inhaber der Deponie für den auszustufenden Abfall bereits die Paragraphen 4 bis 11 und 29 der Deponieverordnung, ausgenommen des Paragraph 5, Ziffer 7, der Deponieverordnung, einhält.
(3)Absatz 3,Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 10 zu erstellen.Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, in denen zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind und für die kein Abfallwirtschaftskonzept vorliegt, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Abfallwirtschaftskonzept gemäß Paragraph 10, zu erstellen.
(4)Absatz 4,Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß § 36 bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß § 29 beantragt wird.Ein zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Verordnung gemäß Paragraph 36, bestehendes Sammel- und Verwertungssystem darf im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung betrieben werden, wenn innerhalb von drei Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine Genehmigung gemäß Paragraph 29, beantragt wird.
(5)Absatz 5,Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der §§ 43 Abs. 3 und 47 Abs. 3 spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. § 57 Abs. 1 gilt sinngemäß.Eine bestehende IPPC-Behandlungsanlage hat den Anforderungen der Paragraphen 43, Absatz 3 und 47 Absatz 3, spätestens am 31. Oktober 2007 zu entsprechen. Als bestehend gilt eine IPPC-Behandlungsanlage, wenn sie vor Ablauf des 31. Oktober 1999 rechtskräftig genehmigt wurde oder ein Genehmigungsverfahren am 31. Oktober 1999 anhängig war und die IPPC-Behandlungsanlage bis zum 31. Oktober 2000 in Betrieb genommen wurde. Paragraph 57, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß § 4 eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß § 25 beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß § 24 erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.Wenn durch eine Änderung einer Verordnung gemäß Paragraph 4, eine Abfallart erstmals als gefährlich bestimmt wird und der Abfallsammler oder -behandler innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung eine diesbezügliche Erlaubnis gemäß Paragraph 25, beantragt oder im Fall von Asbestzement eine Anzeige gemäß Paragraph 24, erstattet, darf er seine Tätigkeit im bisherigen Umfang bis zur rechtskräftigen Entscheidung ausüben.
SchlagworteSammelsystem, Abfallbehandler
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032889
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.