← Österreich

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Bedingungen für das Betreten von Krankenanstalten, Kuranstalten und anderen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. COVID-19-Maßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 34/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 55 aus 2022, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 12Paragraph 12 Inkrafttretensdatum12.02.2022 Außerkrafttretensdatum18.02.2022 Abkürzung4. COVID-19-MV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextKrankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden§ 12.Paragraph 12, (1)Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten und Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, ist nur unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen zulässig. (2)Absatz 2,Besucher und Begleitpersonen haben eine Maske zu tragen. Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher nur einlassen, wenn diese einen 2G-Nachweis und zusätzlich einen Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf, vorweisen. Satz 2 gilt nicht für Begleitpersonen im Fall einer Entbindung sowie für Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und für Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen. (3)Absatz 3,Patienten, Besucher und Begleitpersonen dürfen sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, nur betreten, wenn sie eine Maske tragen. (4)Absatz 4,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 einlassen. § 11 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für den Betreiber, für Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft und für Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz 4, einlassen. Paragraph 11, Absatz 4, gilt sinngemäß auch für den Betreiber, für Begleitpersonen bei Untersuchungen während der Schwangerschaft und für Personen zur Begleitung unterstützungsbedürftiger Patienten. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist. (5)Absatz 5,§ 11 Abs. 4 gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durchParagraph 11, Absatz 4, gilt bei Patientenkontakt sinngemäß auch für das Betreten durch 1.Ziffer eins externe Dienstleister, 2.Ziffer 2 Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), BGBl. Nr. 144/1990,Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,, 3.Ziffer 3 Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), BGBl. I Nr. 11/2004,Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,, 4.Ziffer 4 Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte, 5.Ziffer 5 Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, BGBl. III Nr. 190/2012, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008).Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,). (6)Absatz 6,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu § 2 Abs. 6 zu enthalten:Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph 2, Absatz 6, zu enthalten: 1.Ziffer eins Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung, 2.Ziffer 2 Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister, 3.Ziffer 3 Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind, 4.Ziffer 4 Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach § 5a EpiG.Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten. (7)Absatz 7,§ 11 Abs. 10 gilt sinngemäß.Paragraph 11, Absatz 10, gilt sinngemäß. SchlagwortePalliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Unterstützungsaufgabe Zuletzt aktualisiert am21.02.2022 Gesetzesnummer20011806 DokumentnummerNOR40242255

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.