Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten bestimmter Finanzämter in Österreich für die Erhebung verschiedener Steuern und Abgaben, insbesondere für bestimmte Körperschaften und Personenvereinigungen. Es legt fest, welche Finanzämter für welche Steuerarten und Steuerpflichtigen zuständig sind.
Für wen: Finanzämter in Wien, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch; Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Erhebung von Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Stiftungseingangssteuer.
- Die Erhebung von Kapitalertragsteuer und Abgabe von Zuwendungen.
- Die Angelegenheiten des Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen und vom Arbeitslohn.
- Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer und die Zerlegung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Finanzämter in Wien, Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch.
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, ausgenommen Vereine und kleine/mittelgroße GmbHs.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig, während andere Finanzämter (Linz, Salzburg-Stadt, Graz-Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch) für ihr jeweiliges Bundesland zuständig sind.
- Ausgenommen von den Zuständigkeiten sind Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches.
- Das Finanzamt Wien 1/23 ist auch für die Erhebung der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Dienstgeberbeiträge sowie Abzugsteuern beschränkt Steuerpflichtiger im Amtsbereich der Wiener Finanzämter zuständig.
- Das Finanzamt Wien 8/16/17 ist für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe in bestimmten Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs und der erstmaligen Zulassung in Wien zuständig.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 15Paragraph 15 Inkrafttretensdatum31.12.2016 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 Text§ 15.Paragraph 15,
1.Ziffer eins für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes 1988, KStG 1988, ausgenommen Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 sowie kleine und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Sinne des Unternehmensgesetzbuches, UGB, a)Litera a die Erhebung der Körperschaftsteuer, b)Litera b die Erhebung der Umsatzsteuer und c)Litera c die Erhebung der Stiftungseingangssteuer;
2.Ziffer 2 die Erhebung der von unter Z 1 genannten Steuersubjekten zu entrichtendendie Erhebung der von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten zu entrichtenden a)Litera a Kapitalertragsteuer (§§ 93 ff EStG 1988) undKapitalertragsteuer (Paragraphen 93, ff EStG 1988) und b)Litera b Abgabe von Zuwendungen;
3.Ziffer 3 die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 99 ff EStG 1988);die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges bei beschränkt Steuerpflichtigen (Paragraph 99, ff EStG 1988);
4.Ziffer 4 als Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Z 1 genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;als Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) die Wahrnehmung der Angelegenheiten des von unter Ziffer eins, genannten Steuersubjekten vorzunehmenden Steuerabzuges vom Arbeitslohn;
5.Ziffer 5 die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Z 1 genannten Steuersubjekte;die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, KfzStG 1992, der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte;
6.Ziffer 6 die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Z 1 genannten Steuersubjekte.die Zerlegung und Zuteilung der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer der in Ziffer eins, genannten Steuersubjekte.
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40189649