Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten verschiedener Zollämter in Österreich für die Einhebung von Ein- und Ausgangsabgaben sowie für die Durchführung der Zollabrechnung. Sie legt fest, welches Zollamt für welche spezifischen Abgaben und Verfahren zuständig ist.
Für wen: Personen, denen Ein- oder Ausgangsabgaben vorgeschrieben werden und die eine Zahlungsfrist erhalten; Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Verfahren mit Carnets TIR oder ATA.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Steuerrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Zuständigkeit des Zollamtes Wien für die Einhebung bestimmter Ein- und Ausgangsabgaben mit Zahlungsfrist und für Abgaben im Carnet-Verfahren.
- Die Zuständigkeit der Hauptzollämter für die Einhebung von Abgaben mit Zahlungsfrist innerhalb ihres Finanzlandesdirektionsbereiches und für Abgaben im Zusammenhang mit Finanzstrafverfahren.
- Die Zuständigkeit spezifischer Zollämter für die Einhebung von Eingangsabgaben bei der Entnahme von Waren aus bestimmten Rohrleitungen.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Zollabrechnung bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Personen, denen Ein- oder Ausgangsabgaben vorgeschrieben werden und die eine Zahlungsfrist erhalten.
- Carnet-Inhaber oder bürgende Verbände im Verfahren mit Carnets TIR oder ATA.
- Abgabenschuldner und dritte Personen, gegen die ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wird.
- Betreiber von Rohrleitungen, aus denen Waren entnommen werden, für die Eingangsabgaben zu erheben sind.
Was sind die Eckpunkte?
- Das Zollamt Wien ist zuständig für die Einhebung von Ein- und Ausgangsabgaben, wenn eine Zahlungsfrist nach § 175 Abs. 3 oder 4 des Zollgesetzes 1955 gewährt wird.
- Das Zollamt Wien ist auch zuständig für die Erhebung von Eingangsabgaben beim Carnet-Inhaber oder bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder ATA.
- Hauptzollämter sind zuständig für die Einhebung von Ein- und Ausgangsabgaben mit Zahlungsfrist nach § 52a Abs. 4 oder § 97 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955, die von Zollämtern desselben Finanzlandesdirektionsbereiches vorgeschrieben wurden.
- Die Zuständigkeit für die Zollabrechnung bei Eingangsvormerkverkehren auf Vormerkrechnung liegt beim Zollamt, das die besondere Zollaufsicht ausübt oder die Ausübungsbewilligung erteilt hat.
Steuerrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz – Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 509/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1988Bundesgesetzblatt Nr. 509 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1988, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum16.07.1988 Außerkrafttretensdatum11.08.1989 AbkürzungAVOG-DV Index14/03 Abgabenverwaltungsorganisation Text§ 4.Paragraph 4,
Zollamt Arnoldstein; b)Litera b Adria-Wien-Pipeline (AWP):
Zollamt Wien; c)Litera c Trans Austria Gasleitung (TAG):
Zollamt Marchegg; d)Litera d Südost-Gasleitung (SOG):
Zollamt Marchegg; e)Litera e West-Austria-Gasleitung (WAG):
Zollamt Marchegg; f)Litera f Gasleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Wolfurt; g)Litera g Erdgashochdruckleitung Bundesrepublik Deutschland-Österreich:
Zollamt Bregenz; h)Litera h Erdgashochdruckleitung Schweiz-Österreich:
Zollamt Bregenz; i)Litera i Ölfernleitung Genua-Ingolstadt (CEL):
Zollamt Bregenz.
Zuletzt aktualisiert am26.05.2023 Gesetzesnummer10000652 DokumentnummerNOR12012661 alte DokumentnummerN1198811161F